Einmalige Hilfen sind finanzielle Unterstützungsleistungen, die in besonderen Notlagen gewährt werden, um kurzfristige und unvorhergesehene Ausgaben zu decken. Diese Hilfen sind nicht regelmäßig, sondern werden einmalig ausgereicht, um einen bestimmten Bedarf zu decken oder eine akute wirtschaftliche Notlage zu überwinden. Im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB) können einmalige Hilfen besonders in den folgenden Bereichen auftreten:

1. Einmalige Beihilfen nach SGB II

Im Kontext der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es Regelungen für einmalige Hilfen, die auf folgende Leistungen abzielen:

  • Bedarf für Erstausstattungen: Zuschüsse für die Erstausstattung mit Bekleidung, Möbeln oder Haushaltsgeräten, insbesondere bei Neuanfängen oder Umzügen.
  • Bedarf für Neu- oder Umzug: Unterstützung bei Umzugskosten oder der Neuausstattung eines Haushalts.
  • Bildungs- und Teilhabepaket: In bestimmten Fällen können einmalige Hilfen für Schulbedarf oder Freizeitaktivitäten von Kindern beantragt werden.

2. Einmalige Hilfen nach SGB XII

Im Bereich der Sozialhilfe können ebenfalls einmalige Hilfen gewährt werden:

  • Notlagenhilfe: Hilfe in besonderen finanziellen Notlagen, wie z.B. bei unvorhergesehenen Ausgaben aufgrund einer Erkrankung oder anderen Notfällen.
  • Gruppenübergreifende Einmalhilfen: Diese können auch für Aspekte wie Begräbniskosten oder für Menschen, die in besonderen sozialen Schwierigkeiten sind, zur Verfügung stehen.

3. Überbrückungshilfen

  • Beschreibung: In Krisensituationen, wie z.B. während der Corona-Pandemie, wurden spezielle einmalige Hilfen von Bund oder Ländern eingerichtet, um sowohl Selbständigen als auch Unternehmen zu unterstützen.

4. Leistungen für besondere Bedarfe

  • Zuschüsse für besondere Ereignisse: Diese können an Antragsteller vergeben werden, die in außergewöhnlichen Lebenssituationen sind, zum Beispiel zur Unterstützung bei Umzugskosten, wenn Wohnungslosigkeit droht.

Anspruchsberechtigte

Die Anspruchsberechtigten für einmalige Hilfen variieren je nach Art der Hilfe, umfassen jedoch in der Regel:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gemäß SGB II.
  • Personen, die Sozialhilfe gemäß SGB XII beziehen.
  • Menschen, die in besonderen sozialen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind.

Fazit

Einmalige Hilfen im Rahmen der Sozialgesetzgebung bieten Unterstützung in besonderen Notlagen und sind darauf ausgelegt, akute finanzielle Belastungen zu lindern. Betroffene sollten sich an die zuständigen Behörden, wie Jobcenter oder Sozialämter, wenden, um Informationen zu den spezifischen Bedingungen und Antragsverfahren für einmalige Hilfen zu erhalten.