Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt die Arbeitsförderung in Deutschland. Während das SGB II (Bürgergeld) die Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige umfasst, richtet sich das SGB III vor allem an Menschen, die (noch) in der Versicherungssystematik der Arbeitslosenversicherung stehen – also insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben.

Das Ziel des SGB III ist es, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, zu verkürzen oder zu beenden und die berufliche Qualifikation der Menschen zu sichern und auszubauen.

Ziele der Arbeitsförderung nach SGB III

Im Fokus des SGB III stehen mehrere zentrale Ziele:

  • Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch präventive Maßnahmen, z. B. Weiterbildung oder Kurzarbeitergeld
  • Schnelle Wiedereingliederung in Arbeit für bereits Arbeitslose
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung, um Qualifikationen an den Arbeitsmarkt anzupassen
  • Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach geeigneten Fachkräften
  • Sicherung des Fachkräftebedarfs der Wirtschaft

Damit versteht sich das SGB III nicht nur als „Krisenrecht“ für Arbeitslosigkeit, sondern als aktives Instrument zur Gestaltung des Arbeitsmarktes.

Wer ist vom SGB III betroffen?

Adressaten des SGB III sind vor allem:

  • Versicherungspflichtige Beschäftigte, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten
  • Arbeitslose, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) erworben haben
  • Ausbildungsuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen
  • Arbeitgeber, die bei der Besetzung von Stellen unterstützt werden wollen
  • Bestimmte Personengruppen mit besonderem Förderbedarf, z. B. LangzeitarbeitsloseMenschen mit Behinderungenjunge Menschen beim Übergang von Schule in Beruf

Das SGB III wirkt also sowohl auf der Seite der Arbeitnehmer als auch auf der Seite der Arbeitgeber.

Zentrale Leistung: Arbeitslosengeld I

Eine der bekanntesten Leistungen des SGB III ist das Arbeitslosengeld I (ALG I). Es dient der finanziellen Absicherung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und ist eine Versicherungsleistung.

Voraussetzungen für ALG I

Voraussetzungen sind u. a.:

  • Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes (weniger als 15 Stunden pro Woche beschäftigt, arbeitsuchend gemeldet, verfügbar für den Arbeitsmarkt)
  • Anwartschaftszeit: in der Regel mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate
  • Rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit (spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis der Beendigung)

Höhe und Dauer

  • Die Höhe des ALG I richtet sich nach dem zuvor erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und beträgt in der Regel 60 % (bzw. 67 % mit Kind) des pauschalierten Nettoentgelts.
  • Die Bezugsdauer hängt von der Dauer der Versicherungspflicht und vom Alter der antragstellenden Person ab (meist zwischen 6 und 12 Monaten, für Ältere bis zu 24 Monate).

Weitere Geldleistungen nach SGB III

Neben dem Arbeitslosengeld I gibt es noch weitere Leistungen:

  • Kurzarbeitergeld: soll Arbeitsplätze bei vorübergehendem Arbeitsausfall sichern, indem es einen Teil des Verdienstausfalls ausgleicht.
  • Insolvenzgeld: sichert Löhne und Gehälter, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird.
  • Übergangsgeld: während bestimmter Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
  • Gründungsleistungen (zeitweise): Unterstützung bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (z. B. Gründungszuschuss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind).

Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Ein wichtiger Schwerpunkt des SGB III sind aktive Förderinstrumente, die die Aufnahme oder Stabilisierung von Beschäftigung unterstützen:

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: z. B. Bewerbungstrainings, Coachings, Praktika, Eignungsfeststellungen.
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung: Kostenübernahme für Qualifizierungen, Lehrgänge oder Umschulungen, häufig mit Bildungsgutschein.
  • Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber: Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, wenn sie Personen mit eingeschränkten Vermittlungschancen einstellen (z. B. ältere Arbeitsuchende, Langzeitarbeitslose).
  • Maßnahmen für junge Menschen: Berufsorientierung, Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) oder ausbildungsbegleitende Hilfen.

Ziel dieser Leistungen ist es, die Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen zu erhöhen und Hemmnisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt abzubauen.

Förderung der beruflichen Ausbildung

Das SGB III spielt auch eine wichtige Rolle in der Berufsausbildung:

  • Unterstützung bei der Vermittlung von Ausbildungsplätzen
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Auszubildende in betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildungen, die nicht bei den Eltern wohnen können und deren Einkommen nicht ausreicht
  • Maßnahmen zur Ausbildungsförderung für benachteiligte Jugendliche oder junge Menschen mit Förderbedarf

Damit trägt das SGB III dazu bei, den Übergang von der Schule in den Beruf zu gestalten und Ausbildungsabbrüche zu vermeiden.

Rolle der Bundesagentur für Arbeit

Zuständig für die Umsetzung des SGB III ist vor allem die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit ihren Agenturen für Arbeit vor Ort. Ihre Aufgaben sind u. a.:

  • Beratung von Arbeitsuchenden, Ausbildungsuchenden und Arbeitgebern
  • Prüfung und Bewilligung von Leistungen nach dem SGB III
  • Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • Durchführung von Fördermaßnahmen und Qualifizierungen
  • Analyse des Arbeitsmarktes und Entwicklung von Strategien

Die Agenturen für Arbeit sind somit die zentrale Schnittstelle zwischen Staat, Arbeitsuchenden und Unternehmen.

Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten

Auch im SGB III gilt ein System von Rechten und Pflichten:

Rechte:

  • Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Jobsuche
  • Anspruch auf Prüfung und ggf. Gewährung von Geld- und Sachleistungen
  • Recht auf transparente Bescheide und auf Rechtsmittel (Widerspruch, Klage)

Pflichten:

  • Meldepflichten (z. B. rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung, Wahrnehmung von Terminen)
  • Mitwirkungspflichten bei der Vermittlung (z. B. Bewerbungsbemühungen, Annahme zumutbarer Stellenangebote)
  • Informationspflicht über Änderungen, die die Leistungsgewährung betreffen

Bei Pflichtverletzungen können Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld eintreten, in denen keine Leistung gezahlt wird.

Bedeutung des SGB III für den Arbeitsmarkt

Das SGB III ist ein zentrales Instrument der Arbeitsmarktpolitik in Deutschland. Es verbindet:

  • Finanzielle Absicherung bei Arbeitslosigkeit
  • Aktive Förderung von Qualifizierung und Beschäftigung
  • Unterstützung von Arbeitgebern beim Personalbedarf

Wer arbeitslos wird oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist, sollte die Grundstrukturen des SGB III kennen. Ebenso ist es für Unternehmen wichtig, die Fördermöglichkeiten zu erkennen, um Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Das SGB III ist damit ein wesentlicher Baustein, um Arbeitsmarkt, Sozialsystem und Wirtschaft in Balance zu halten.