Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Während Kranken- und Rentenversicherung meist im Vordergrund stehen, wird die Bedeutung der Unfallversicherung oft unterschätzt. Sie schützt Menschen vor den Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten – und zwar umfassender, als viele denken.
Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Kernaufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII lassen sich in drei Punkte fassen:
- Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- Wiederherstellung der Gesundheit und Wiedereingliederung in Arbeit und Gesellschaft
- Entschädigung durch Geldleistungen, wenn Gesundheitsschäden oder Tod verbleiben
Damit ist die Unfallversicherung nicht nur ein „Zahlungsdienst“, sondern ein aktiver Träger von Prävention und Rehabilitation.
Wer ist nach SGB VII versichert?
Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst weit mehr Personen als nur klassische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Versichert sind u. a.:
- Beschäftigte aller Art (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Minijobber)
- Kinder in Kindertagesstätten, Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden Schulen
- Studierende an Hochschulen
- Personen in Berufsbildungsmaßnahmen oder bestimmten Ehrenämtern
- Hilfeleistende in Unglücksfällen (unter bestimmten Voraussetzungen)
Wichtig: Die gesetzliche Unfallversicherung ist für diese Personen beitragsfrei. Die Beiträge zahlen in der Regel:
- Arbeitgeber (für Beschäftigte)
- Staat, Länder oder Gemeinden (für Kinder, Schüler, Studierende und bestimmte Ehrenamtliche)
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Zuständig für die Durchführung des SGB VII sind vor allem:
- Berufsgenossenschaften (BG): für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände: für den öffentlichen Dienst und bestimmte Bildungseinrichtungen
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften: für die Land- und Forstwirtschaft
Diese Träger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie finanzieren sich durch Umlagen bei den Unternehmen und öffentlichen Trägern und sind organisatorisch eigenständig – arbeiten aber nach den einheitlichen Regeln des SGB VII.
Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?
Das SGB VII definiert, was als Arbeitsunfall gilt. Ein Arbeitsunfall ist:
- ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis,
- das infolge einer versicherten Tätigkeit
- zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
Dazu zählen z. B.:
- Verletzungen bei der Arbeit an Maschinen
- Stürze auf dem Betriebsgelände
- Unfälle bei Dienstfahrten
- Unfälle bei betrieblichen Veranstaltungen (Betriebsfeier, Betriebsausflug – je nach Umständen)
Versichert sind auch Wegeunfälle: Unfälle auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit, Schule oder Hochschule. Umwege können versichert sein, wenn sie z. B. wegen Kinderbetreuung oder Fahrgemeinschaften notwendig sind.
Berufskrankheiten nach SGB VII
Neben Arbeitsunfällen deckt die gesetzliche Unfallversicherung Berufskrankheiten ab. Das SGB VII verweist hier auf die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), in der Krankheiten gelistet sind, die durch besondere Einwirkungen in bestimmten Berufen typischerweise verursacht werden, z. B.:
- Asbestbedingte Erkrankungen
- Lärmschwerhörigkeit
- Hauterkrankungen durch bestimmte Stoffe
- Erkrankungen der Atemwege durch Staub- oder Chemikalienbelastung
Eine Erkrankung wird nur dann als Berufskrankheit anerkannt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden kann.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Das SGB VII sieht ein breites Spektrum von Leistungen vor, die sich in Sachleistungen und Geldleistungen gliedern.
Medizinische und berufliche Rehabilitation
Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ stehen folgende Leistungen im Vordergrund:
- Akutbehandlung, Heilbehandlung, Operationen
- Rehabilitationsmaßnahmen in speziellen Unfallkliniken
- Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulungen, technische Hilfen am Arbeitsplatz)
- Sozialpädagogische und psychologische Unterstützung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe, um die Rückkehr in ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen
Ziel ist, den Versicherten soweit wie möglich wieder in das Erwerbsleben und die Gesellschaft einzugliedern.
Geldleistungen
Wenn trotz Behandlung und Reha Folgen bleiben, gibt es u. a.:
- Verletztengeld: ersetzt nach einem Arbeits- oder Wegeunfall während der Arbeitsunfähigkeit das entfallene Arbeitsentgelt (ähnlich Krankengeld, oft etwas höher).
- Übergangsgeld: während beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen.
- Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE): wenn infolge des Versicherungsfalls die Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mindestens 20 % gemindert ist.
- Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer, eingetragene Lebenspartner und Waisen, wenn der Versicherte an den Folgen des Versicherungsfalls verstirbt.
- Sterbegeld und Überführungskosten in bestimmten Fällen.
Anders als die Krankenversicherung hat die Unfallversicherung also eine ausgeprägte Entschädigungsfunktion.
Prävention: Unfallverhütung als Kernauftrag
Ein wichtiger, oft unterschätzter Bereich des SGB VII ist die Prävention. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben die Aufgabe:
- Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) zu erlassen
- Betriebe zu beraten und zu überwachen
- Schulungen, Unterweisungen und Sicherheitskampagnen durchzuführen
- Forschung zur Arbeitssicherheit zu fördern
Unternehmen müssen z. B.:
- Gefährdungsbeurteilungen erstellen
- Arbeitsplätze sicher gestalten
- Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen
- Beschäftigte unterweisen und Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit einbinden
Verstöße können nicht nur bußgeld- oder strafrechtliche Folgen haben, sondern bei schweren Verstößen auch zu Regressforderungen der Unfallversicherung gegenüber dem Unternehmer.
Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen und Bedeutung in der Praxis
Die gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII greift nur bei versicherten Tätigkeiten. Unfälle in der Freizeit fallen in der Regel unter die Krankenversicherung, nicht unter die Unfallversicherung. Umso wichtiger ist die exakte Abgrenzung, ob eine Tätigkeit als versichert gilt (z. B. Pausen, Umwege, private Erledigungen auf dem Arbeitsweg).
In der Praxis ist das SGB VII besonders relevant:
- für Beschäftigte, die nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit Ansprüche auf Behandlung, Verletztengeld oder Rente prüfen lassen wollen
- für Arbeitgeber, die ihre Pflichten im Arbeitsschutz und im Meldewesen (Unfallanzeigen!) kennen müssen
- für Schulen, Kitas und Hochschulen, weil Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende über die Unfallkassen abgesichert sind
Das SGB VII bildet damit einen eigenständigen, aber eng mit anderen Sozialgesetzbüchern verzahnten Schutzschirm – speziell für Risiken, die aus Arbeit, Ausbildung und Bildung entstehen.