Unterstützung bei hohen Wohnkosten
Steigende Mieten und Energiekosten belasten viele Haushalte. Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) ist eine zentrale staatliche Hilfe, um angemessenen und familiengerechten Wohnraum bezahlbar zu halten.
Besonders wichtig sind dabei § 1 WoGG (Anspruch auf Wohngeld) und § 7 WoGG (Leistung) – sie beantworten die Fragen „Wer bekommt Wohngeld?“ und „In welcher Form wird es gezahlt?“.
§ 1 WoGG – Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
§ 1 WoGG legt den Grundsatz fest: Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit niedrigem Einkommen. Es soll sicherstellen, dass die Belastung durch Miete oder selbst genutztes Wohneigentum tragbar bleibt.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich:
- Mieterinnen und Mieter
Sie können Mietzuschuss erhalten – z. B. für eine Wohnung, ein Zimmer oder eine Unterkunft mit Untermietvertrag. - Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum
Sie können Lastenzuschuss bekommen – also einen Zuschuss zu den Kosten für selbst bewohntes Eigentum (z. B. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung).
Wohngeld bekommen in der Regel:
- Personen mit kleinem bis mittlerem Einkommen,
- die keine anderen vorrangigen Wohnkosten-Leistungen beziehen (z. B. Bürgergeld mit Kosten der Unterkunft nach SGB II oder Grundsicherung mit Unterkunftskosten nach SGB XII).
Wer bereits über andere Sozialleistungen die Miete vollständig erstattet bekommt, erhält kein zusätzliches Wohngeld – Doppelzahlungen sind ausgeschlossen.
Wohngeld ist ein Zuschuss – kein Kredit
Wichtig für § 1 WoGG ist auch der Charakter der Leistung:
- Wohngeld ist ein nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss,
- es muss also nicht zurückgezahlt werden,
- und es wird einkommensabhängig berechnet (kein pauschaler Festbetrag).
Damit ist Wohngeld ein Instrument, das Einkommen ergänzt, um die Wohnkosten zu senken – es ersetzt keine vollständige Sozialhilfe.
§ 7 WoGG – In welcher Form wird Wohngeld gezahlt?
§ 7 WoGG konkretisiert, welche Art von Leistung das Wohngeld ist. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwei Formen:
- Mietzuschuss
für Haushalte, die Miete zahlen, z. B.- Mieter von Wohnungen oder Zimmern,
- Untermieter,
- Bewohner von Heimen oder speziellen Wohnformen, sofern sie Miete zahlen.
- Lastenzuschuss
für Haushalte, die Eigentum selbst bewohnen und laufende Belastungen haben, z. B.- Zinsen und Tilgung für Bau- oder Kaufkredite,
- Bewirtschaftungskosten,
- Kosten des Erbbaurechts.
Der Auszahlungsmodus:
- Wohngeld wird monatlich gezahlt,
- üblicherweise an den wohngeldberechtigten Haushalt,
- und ist zweckgebunden zur Deckung der Wohnkosten gedacht.
Wie wird die Höhe des Wohngeldes bestimmt?
Auch wenn die Details nicht allein in § 1 oder § 7 stehen, ist für das Verständnis wichtig: Die Wohngeldhöhe hängt immer von drei Faktoren ab:
- Zahl der Haushaltsmitglieder
- Gesamteinkommen des Haushalts
- Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
– begrenzt durch gesetzliche Mietobergrenzen je nach Mietstufe der Gemeinde.
Je niedriger das Einkommen und je höher die angemessenen Wohnkosten (innerhalb der Grenzen), desto höher fällt der Zuschuss aus. Die Berechnung erfolgt nach gesetzlich festgelegten Tabellen und Formeln.
Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?
Trotz grundsätzlichem Anspruch nach § 1 WoGG gibt es wichtige Ausschlüsse, wenn:
- bereits Leistungen mit Unterkunftskosten nach SGB II (Bürgergeld), SGB XII (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) oder AsylbLG bezogen werden,
- bestimmte Personen in stationären Einrichtungen voll versorgt werden,
- oder das Einkommen so hoch ist, dass kein Wohngeldanspruch entsteht.
In diesen Fällen sollen andere Leistungen die Wohnkosten decken – Wohngeld tritt nicht zusätzlich hinzu.
Wo und wie wird Wohngeld beantragt?
Zuständig sind die Wohngeldstellen bei Städten und Landkreisen. Der Ablauf:
- Antrag stellen (schriftlich oder online, je nach Kommune).
- Unterlagen einreichen, z. B. Mietvertrag, Nachweise über Miete oder Belastung, Einkommensnachweise, Meldebescheinigung.
- Prüfung und Bewilligung durch die Behörde. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate.
Nach Ablauf muss Wohngeld neu beantragt werden.
Fazit: Wohngeld als wichtige Unterstützung bei Wohnkosten
Das Wohngeld nach dem WoGG, insbesondere geregelt in § 1 (Anspruch) und § 7 (Leistung), ist ein wesentliches Instrument, um Haushalte mit geringem Einkommen vor Überlastung durch Miete oder Wohnkosten zu schützen.
Wer wenig verdient – egal ob als Mieter oder Eigentümer – sollte prüfen, ob ein Wohngeldanspruch besteht. Eine Anfrage bei der örtlichen Wohngeldstelle oder eine Beratung (z. B. bei Mietervereinen, Sozialberatungsstellen) hilft, die individuellen Möglichkeiten zu klären und den Anspruch nicht ungenutzt zu lassen.