Asylbewerberleistungsgesetz – Grundversorgung für Schutzsuchende
Menschen, die nach Deutschland flüchten und (noch) keinen gesicherten Aufenthaltstitel haben, befinden sich oft in einer unsicheren Lebenslage – rechtlich, finanziell und sozial. Für ihre Existenzsicherung ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) maßgeblich. Es regelt, welche Leistungen Asylsuchende und bestimmte andere Ausländergruppen erhalten. Wichtige Vorschriften sind u. a. §§ 3, 3a, 6 und 7 AsylbLG.
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG?
Leistungsberechtigt sind insbesondere:
- Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren
- Geduldete (Personen mit Duldung)
- Ausreisepflichtige ohne Duldung, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen wird
- Bestimmte andere ausländische Personen ohne gesicherten Aufenthaltstitel
Wichtig: Für diese Personengruppen gelten nicht die Regelungen des SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe), sondern in der Regel das AsylbLG als eigenes Leistungssystem.
§ 3 AsylbLG – Grundleistungen für den Lebensunterhalt
§ 3 AsylbLG regelt die Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs. Dazu gehören insbesondere:
- Ernährung
- Unterkunft (oft in Gemeinschaftsunterkünften)
- Heizung
- Kleidung
- Körperpflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
Diese Leistungen können teilweise als Sachleistungen erbracht werden (z. B. Essen, Kleidung, Unterkunft in zugewiesenen Heimen) oder als Geldleistungen, mit denen Betroffene ihren Bedarf selbst decken.
Außerdem wird ein notwendiger persönlicher Bedarf (z. B. für Telefon, Fahrkarten im Nahbereich, geringe Beträge für soziale Teilhabe) berücksichtigt. Die Beträge orientieren sich an den Regelbedarfen der Sozialhilfe, sind aber in der Regel niedriger.
§ 3a AsylbLG – Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs
Mit § 3a AsylbLG wurde der Bereich des persönlichen Bedarfs präzisiert. Hier geht es um:
- Dinge des täglichen Lebens, die nicht unmittelbar mit Essen oder Wohnen zu tun haben
- z. B. Kosten für Kommunikation, ÖPNV in begrenztem Umfang, einfache Freizeitgestaltung, Hygieneartikel über das absolute Minimum hinaus
In der Praxis werden diese Bedarfe häufig als Geldbetrag pro Monat ausgezahlt. Die konkrete Höhe hängt von der Unterbringungsform (Sammelunterkunft oder eigene Wohnung) und der Familiensituation ab.
§ 6 AsylbLG – Sonstige Leistungen im Einzelfall
§ 6 AsylbLG eröffnet die Möglichkeit, zusätzliche Hilfen zu gewähren, wenn diese im Einzelfall unerlässlich sind. Das ist wichtig, weil die pauschalen Grundleistungen nicht alle Situationen abdecken.
Mögliche Beispiele:
- besondere Ernährung bei bestimmten Erkrankungen
- einmalige Anschaffungen (z. B. Babyausstattung, Winterkleidung, Schulmaterial)
- Hilfen in besonderen Lebenslagen, z. B. bei Schwangerschaft, Behinderung, psychischen Krisen
Diese Leistungen stehen im Ermessen der Behörde und müssen meist beantragt und begründet werden. Sie sind dafür gedacht, atypische Härten zu vermeiden.
§ 7 AsylbLG – Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
§ 7 AsylbLG regelt die Gesundheitsversorgung für Leistungsberechtigte. Grundsätzlich umfasst sie:
- Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
- notwendige ärztliche und zahnärztliche Versorgung
- Versorgung mit Medikamenten und Verbandmitteln
- notwendige Krankenhausbehandlung
- Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, inklusive Vorsorge- und Nachsorgeuntersuchungen
Im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung ist der Leistungsumfang eingeschränkt: Vorrangig werden akute und unaufschiebbare Behandlungen übernommen. Chronische Erkrankungen oder Therapien können im Einzelfall schwieriger durchzusetzen sein, sind aber nicht ausgeschlossen – insbesondere, wenn eine unterlassene Behandlung zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden führen würde.
Einige Bundesländer nutzen elektronische Gesundheitskarten für AsylbLG-Berechtigte, in anderen Regionen müssen vor Behandlungen Behandlungsscheine beim Sozialamt beantragt werden.
Besonderheit: Zeitliche Staffelung der Leistungen
Nach einer gewissen Aufenthaltsdauer (in der Regel 18 Monate Leistungsbezug, bestimmte Aufenthaltsstatus ausgenommen) können Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG „Analogleistungen“ erhalten. Diese orientieren sich weitgehend an der Sozialhilfe nach SGB XII und sind oft höher als die Grundleistungen nach §§ 3, 3a.
Damit soll berücksichtigt werden, dass mit zunehmender Aufenthaltsdauer Integrations- und Teilhabebedarfe steigen.
Fazit: AsylbLG als abgesenktes, aber existenzsicherndes System
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (insbesondere §§ 3, 3a, 6, 7) bilden ein Mindestschutzsystem für Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus. Sie sichern:
- Unterkunft und Ernährung
- das Existenzminimum im Alltag
- eine grundlegende Gesundheitsversorgung
- zusätzliche Hilfen in besonderen Lebenslagen
Wer unter das AsylbLG fällt, sollte sich bei Sozialämtern, Migrationsberatungen oder Flüchtlingsberatungsstellen informieren. Dort wird geklärt, welche konkreten Ansprüche bestehen, wie Anträge gestellt werden und welche zusätzlichen Unterstützungsangebote (z. B. Sprachkurse, Rechtsberatung, psychosoziale Hilfe) genutzt werden können.