Das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Es umfasst Bestimmungen über die Rentenarten, die Rentenberechnung, die Leistungen zur Rehabilitation sowie die Bedingungen für den Anspruch auf Leistungen. Hier sind die wichtigsten Leistungen und Anspruchsberechtigten laut SGB VI:
1. Versicherte Personen
- Wer ist versichert?: In der gesetzlichen Rentenversicherung sind verschiedene Gruppen von Personen versichert, darunter:
- Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
- Auszubildende, die eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren.
- Selbständige, die in der Rentenversicherung versichert sind.
- Personen, die aufgrund von Pflege- oder Erziehungszeiten besondere Anrechte in der Rentenversicherung erwerben.
2. Leistungsarten
SGB VI regelt mehrere Arten von Rentenleistungen:
- Altersrente:
- Anspruch auf Altersrente haben Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht und genügend Beitragsjahre (in der Regel mindestens fünf) in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Es gibt verschiedene Typen von Altersrenten:
- Regelaltersrente: Bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
- Erwerbsminderungsrente: Wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist.
- Rente für besonders langjährige Versicherte: Für Personen, die eine besonders lange Versicherungszeit vorweisen können.
- Anspruch auf Altersrente haben Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht und genügend Beitragsjahre (in der Regel mindestens fünf) in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Es gibt verschiedene Typen von Altersrenten:
- Hinterbliebenenrenten:
- Witwen- und Witwerrenten: Leistungen für den überlebenden Ehepartner.
- Waisenrenten: Für minderjährige oder bis zu einem gewissen Alter (z.B. in der Ausbildung) befindliche Kinder des verstorbenen Versicherten.
- Erwerbsminderungsrente:
- Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können, haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, falls sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:
- Diese Rente wird an Personen gezahlt, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist, und dies nach den entsprechenden Bewertungsmaßstäben attestiert wird.
3. Rehabilitationsleistungen
- Medizinische Rehabilitation:
- SGB VI umfasst auch Leistungen für die medizinische Rehabilitation, die dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit oder Gesundheit des Versicherten zu verbessern oder wiederherzustellen.
- Berufliche Rehabilitation:
- Unterstützung für Menschen, die durch gesundheitliche Einschränkungen in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind und Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt benötigen.
4. Beitragszahlung
- Finanzierung der Rentenversicherung:
- SGB VI regelt die Beitragssätze für die Rentenversicherung, die sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern gezahlt werden müssen.
Fazit
Das SGB VI stellt sicher, dass Versicherte einen Anspruch auf umfassende Rentenleistungen haben, abhängig von ihren Einzahlungen und der Dauer ihrer Versicherungszeit. Es ermöglicht eine finanzielle Absicherung im Alter oder im Falle von Erwerbsminderung sowie Unterstützung im Gesundheitsbereich mit Rehabilitationsmaßnahmen. Bei konkreten Anfragen zu individuellen Ansprüchen ist es ratsam, sich an die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater zu wenden.