Die gesetzliche Altersrente ist der zentrale Baustein der Alterssicherung in Deutschland. Geregelt wird sie im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in den §§ 35 ff.. Dort ist festgelegt, wer wann in Rente gehen kann, welche besonderen Altersrenten es gibt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Im Folgenden ein verständlicher Überblick über die wichtigsten Altersrentenarten.

Regelaltersrente nach § 35 SGB VI

Die Regelaltersrente ist die „normale“ Altersrente, auf die alle Versicherten einen Anspruch haben, wenn:

  • die Regelaltersgrenze erreicht ist und
  • eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt ist.

Die Regelaltersgrenze wird seit einigen Jahren stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Welche Grenze genau gilt, hängt vom Geburtsjahrgang ab. Jüngere Jahrgänge erreichen die Regelaltersrente in der Regel mit 67.

Mit der Regelaltersrente sind keine Abschläge verbunden – sie ist die „voll“ erreichte Rente.

Besondere Altersrentenarten (§§ 36 ff. SGB VI)

Neben der Regelaltersrente kennt das Gesetz verschiedene besondere Altersrenten, die einen früheren Rentenbeginn ermöglichen, dafür aber meist mit Abschlägen verbunden sind.

Wichtige Beispiele:

Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI)

Anspruch haben Versicherte, die:

  • eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehung, bestimmte Anrechnungszeiten)
  • und ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben (je nach Geburtsjahr zwischen 63 und 67 Jahren).

Wer diese Rente vor der individuellen abschlagsfreien Grenze in Anspruch nimmt, muss dauerhafte Rentenkürzungen (Abschläge) hinnehmen – pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme bis zu 0,3 %, maximal 14,4 %.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)

Diese Rente ist für Menschen gedacht, die sehr lange gearbeitet haben:

  • Wartezeit von 45 Jahren (vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege).

Vorteil:
Sie ermöglicht einen abschlagsfreien Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze (je nach Jahrgang z. B. mit 64 oder 65 Jahren). Die genauen Altersgrenzen sind gestaffelt nach Geburtsjahr.

Weitere besondere Altersrenten

Je nach Geburtsjahr und Übergangsrecht können zudem folgende Rentenarten noch eine Rolle spielen (für jüngere Jahrgänge teilweise auslaufend oder nur noch mit Bestandsrechten):

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
    (mit bestimmten Abschlägen und Mindestversicherungszeiten, wenn ein anerkannter Grad der Behinderung vorliegt),
  • Renten mit besonderen Übergangsregelungen für vor 1964 Geborene.

Hier lohnt sich ein Blick in die individuelle Rentenauskunft, weil die Details stark vom Einzelfall und Geburtsjahr abhängen.

Wartezeiten: Mindestversicherungszeiten für die Rente

Für alle Altersrenten gelten bestimmte Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten):

  • 5 Jahre für die Regelaltersrente,
  • 35 Jahre für langjährig Versicherte,
  • 45 Jahre für besonders langjährig Versicherte.

Zur Wartezeit zählen u. a.:

  • Pflichtbeiträge aus Arbeit oder Selbstständigkeit,
  • freiwillige Beiträge,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten der Pflege von Angehörigen,
  • bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit.

Diese Zeiten werden in der Rentenversicherungskontoauskunft aufgeführt und sollten regelmäßig geprüft werden.

Rentenhöhe: Wovon hängt sie ab?

Die Höhe der Altersrente richtet sich im Wesentlichen nach:

  • der Anzahl der erworbenen Entgeltpunkte (abhängig von der Höhe und Dauer der eingezahlten Beiträge),
  • dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (wird regelmäßig angepasst),
  • eventuellen Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn.

Vereinfacht gilt:
Je länger und höher jemand Beiträge eingezahlt hat, desto höher fällt die Rente aus. Abschläge durch vorzeitigen Rentenbeginn wirken dauerhaft.

Vorzeitiger Rentenbeginn und Abschläge

Viele möchten früher in Rente gehen. Das ist im Rahmen der besonderen Altersrenten meist möglich, hat aber Folgen:

  • Für jeden Monat, den man vor der maßgeblichen Altersgrenze in Rente geht, wird die Rente um 0,3 % gekürzt.
  • Maximal sind 14,4 % Abschlag möglich.
  • Der Abschlag gilt lebenslang, auch wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Eine Alternative ist es, weiterzuarbeiten und ggf. zusätzliche Beiträge zu zahlen, um Abschläge zu mindern oder auszugleichen (z. B. freiwillige Ausgleichszahlungen ab 50).

Praktische Tipps: So behalten Sie den Überblick

Um die eigene Altersrente gut zu planen, ist sinnvoll:

  1. Renteninformation (ab 27 Jahren jährlich) und Rentenauskunft genau lesen.
  2. Das Versicherungskonto klären (fehlende Zeiten nachmelden, Unterlagen sammeln).
  3. Frühzeitig überlegen, wann ein Rentenbeginn finanziell und persönlich sinnvoll ist.
  4. Bei Fragen eine Beratung der Deutschen Rentenversicherung oder eine unabhängige Sozialberatung nutzen.

Fazit: Altersrenten nach § 35 ff. SGB VI als Grundlage der Altersvorsorge

Die Regelungen in §§ 35 ff. SGB VI bestimmen, wer wann und unter welchen Bedingungen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Sie bieten verschiedene Wege in den Ruhestand – von der regulären Altersrente bis zu besonderen Altersrenten für (besonders) langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen.

Wer seine persönlichen Möglichkeiten kennt und rechtzeitig plant, kann die eigene Altersphase finanziell besser absichern und den Übergang in den Ruhestand bewusster gestalten.