finanzielle Absicherung bei längerer Krankheit
Wer gesetzlich krankenversichert ist und länger krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld. Geregelt ist dies in § 44 SGB V. Das Krankengeld soll den Verdienstausfall ausgleichen, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet.
Im Folgenden ein Überblick über Anspruch, Höhe, Dauer und wichtige Pflichten.
Wann besteht Anspruch auf Krankengeld?
Krankengeld kommt ins Spiel, wenn:
- eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder
- Sie stationär in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung behandelt werden,
- und kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht (in der Regel nach 6 Wochen).
Wichtig:
Nicht alle Versicherten haben automatisch Anspruch. Krankengeld erhalten insbesondere:
- Pflichtversicherte Arbeitnehmer (mit Anspruch auf Lohnfortzahlung),
- freiwillig Versicherte mit Krankengeldanspruch (entsprechender Tarif),
- Bezieher von Arbeitslosengeld I (unter besonderen Regeln).
Keinen Anspruch haben u. a.:
- geringfügig Beschäftigte (Minijobber ohne freiwillige Versicherung),
- Familienversicherte ohne eigenes Einkommen,
- bestimmte Studierende, es sei denn, sie sind mit Krankengeldanspruch versichert.
Ab wann wird Krankengeld gezahlt?
Bei Arbeitnehmern gilt:
- In den ersten 6 Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung.
- Ab dem Tag nach Ablauf der 6 Wochen übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht.
Bei Arbeitslosen, Selbstständigen mit Krankengeldanspruch oder anderen Gruppen können abweichende Beginnzeitpunkte gelten; entscheidend ist immer die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und der zugehörige Versicherungsstatus.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt grundsätzlich:
- 70 % des Bruttoarbeitsentgelts,
- jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
Zusätzlich gibt es eine gesetzliche Höchstgrenze (orientiert an der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung). Daraus ergibt sich ein maximal möglicher Krankengeldbetrag pro Tag.
Zu beachten:
- Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) können die Berechnung beeinflussen.
- Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden vom Krankengeld abgeführt, das Netto-Krankengeld liegt also unter dem ausgewiesenen Bruttobetrag.
Die genaue Höhe teilt die Krankenkasse im Bewilligungsbescheid mit.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Krankengeld ist eine zeitlich begrenzte Leistung:
- Für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren (inklusive der 6 Wochen Entgeltfortzahlung).
- Treten mehrere Krankheiten gleichzeitig auf, werden sie in der Regel zusammen betrachtet.
- Bei einer neuen, anderen Erkrankung kann ein neuer Anspruch entstehen – unter bestimmten Voraussetzungen.
Wird die Arbeitsunfähigkeit längerfristig bestehen bleiben, prüft die Krankenkasse häufig die Einleitung einer Reha oder wird die Rentenversicherung eingeschaltet (z. B. Erwerbsminderungsrente).
Wichtige Pflichten: Meldung, AU-Nachweise, Mitwirkung
Um den Krankengeldanspruch nicht zu gefährden, müssen Versicherte:
- die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) rechtzeitig ausstellen lassen (rückwirkend nur sehr eingeschränkt möglich),
- die AU lückenlos fortführen – also vor Ablauf der bisherigen AU eine neue Bescheinigung einholen,
- die Krankenkasse informieren, wenn sich etwas ändert (z. B. Aufnahme einer Nebentätigkeit, Reha, Krankenhausaufenthalt),
- an Reha- oder Mitwirkungsmaßnahmen teilnehmen, wenn diese zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen.
Bei Verstößen drohen Leistungskürzungen oder -einstellungen.
Krankengeld und Beschäftigung – was ist erlaubt?
Grundsatz: Wer Krankengeld bezieht, ist laut ärztlicher Bescheinigung arbeitsunfähig.
- Jede Erwerbstätigkeit ist kritisch zu prüfen: Sie könnte den Gesundungsprozess gefährden und Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken.
- Ehrenamtliche oder sehr leichte Tätigkeiten sind manchmal zulässig, sollten aber vorher mit Arzt und Krankenkasse geklärt werden.
- Der Wiederantritt der Arbeit ist der Krankenkasse zu melden; das Krankengeld endet dann mit dem Tag vor Arbeitsaufnahme.
Fazit: Krankengeld als Brücke bei längerer Erkrankung
Das Krankengeld nach § 44 SGB V bietet Versicherten einen wichtigen finanziellen Schutz, wenn sie länger arbeitsunfähig sind und kein Lohn mehr gezahlt wird. Entscheidend sind:
- rechtzeitige und lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
- ein korrekter Versicherungsstatus mit Krankengeldanspruch,
- sowie die Mitwirkung gegenüber der Krankenkasse.
Wer unsicher ist, sollte frühzeitig Rücksprache mit seiner Krankenkasse halten und bei Problemen (z. B. Ablehnung, Höhe, Dauer) gegebenenfalls Beratung im Sozialrecht in Anspruch nehmen.