Unterstützung der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 35 ff.
Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) leistet weit mehr als nur Heilbehandlung nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Ein zentrales Ziel ist es, Teilhabe am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben möglichst umfassend zu sichern. Genau darum geht es bei den Leistungen zur Teilhabe nach § 35 ff. SGB VII.
Im Folgenden ein Überblick, welche Hilfen es gibt, wer Anspruch hat und wie das Verfahren abläuft.
Ziel der Leistungen zur Teilhabe
Die Leistungen zur Teilhabe sollen Betroffenen helfen,
- ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen,
- eine geeignete Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu finden oder zu behalten,
- ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu sichern,
- eine drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mildern.
Der Grundsatz lautet: Reha und Teilhabe vor Rente – also: erst alle Möglichkeiten ausschöpfen, die ein möglichst selbstständiges Leben und Arbeiten ermöglichen.
Welche Leistungsbereiche umfasst § 35 ff. SGB VII?
Die Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VII orientieren sich an den allgemeinen Reha- und Teilhaberegelungen des SGB IX und lassen sich grob in vier Bereiche gliedern:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha)
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
- Ergänzende Leistungen (z. B. Übergangsgeld, Reisekosten)
Alle diese Leistungen stehen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit.
Medizinische Rehabilitation als Grundlage
Auch wenn medizinische Reha-Leistungen in § 26 SGB VII geregelt sind, gehören sie funktional zu den Teilhabeleistungen:
- stationäre und ambulante Reha in spezialisierten Einrichtungen,
- Physio‑, Ergo‑, Sprach‑ und Psychotherapie,
- Hilfsmittelversorgung (z. B. Prothesen, Orthesen, Rollstühle),
- Schmerztherapie, funktionelle Übungen, Schulungen im Umgang mit der Verletzung oder Erkrankung.
Sie bilden häufig die Basis, auf der berufliche und soziale Teilhabe erst möglich wird.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 ff. SGB VII)
Ein Kernbereich sind die beruflichen Rehaleistungen, z. B.:
- Berufsfindung und Arbeitserprobung: Feststellen, welche Tätigkeiten mit den gesundheitlichen Einschränkungen möglich sind.
- Umschulungen und Fortbildungen: Erwerb eines neuen Berufs, wenn der bisherige nicht mehr ausgeübt werden kann.
- Anpassung und Ausstattung von Arbeitsplätzen: spezielle Arbeitsmittel, angepasste Maschinen, ergonomische Einrichtungen, technische Hilfen.
- Leistungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, wenn diese gesundheitlich sinnvoll und wirtschaftlich tragfähig ist.
- Zuschüsse an Arbeitgeber zur Eingliederung, z. B. Lohnkostenzuschüsse oder finanzielle Hilfe beim behindertengerechten Umbau eines Arbeitsplatzes.
Ziel ist, dass Betroffene möglichst dauerhaft in Arbeit bleiben oder wieder in Arbeit kommen, statt dauerhaft aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.
Leistungen zur sozialen Teilhabe
Neben der beruflichen Perspektive berücksichtigt die Unfallversicherung auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, z. B.:
- Hilfen zur Mobilität (z. B. Anpassung von Fahrzeugen, Fahrdienste),
- Unterstützung bei der Wohnraumanpassung (z. B. barrierefreier Umbau von Wohnung oder Haus),
- Hilfen zur Kommunikation (z. B. spezielle Kommunikationshilfen bei Hör- oder Sprachschädigung),
- Freizeit- und Rehabilitationssport, wenn dies für die soziale Integration notwendig ist.
Hier steht im Mittelpunkt, dass Betroffene selbstbestimmt leben und möglichst unabhängig an sozialen Aktivitäten teilnehmen können.
Ergänzende Leistungen: Übergangsgeld, Reisekosten & mehr
Um die Teilnahme an Reha- und Teilhabemaßnahmen abzusichern, gibt es ergänzende Leistungen, u. a.:
- Übergangsgeld: Einkommensersatz während einer Umschulung oder Reha-Maßnahme, wenn kein Lohn gezahlt wird.
- Reisekosten: Fahrkosten zu Kliniken, Reha-Einrichtungen, Bildungsstätten.
- Kinderbetreuungskosten, wenn sie durch Rehamaßnahmen entstehen.
- Unterkunft und Verpflegung während längerer Maßnahmen.
So soll verhindert werden, dass finanzielle Hürden die Teilnahme an notwendigen Maßnahmen blockieren.
Wer hat Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe?
Voraussetzungen sind:
- ein anerkannter Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit,
- gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Erwerbsfähigkeit oder soziale Teilhabe gefährden oder mindern,
- Eignung und Notwendigkeit der Reha- bzw. Teilhabemaßnahme, um diese Beeinträchtigungen auszugleichen.
Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft jeden Fall individuell.
Antragstellung und Ablauf
In vielen Fällen leitet die Unfallversicherung Leistungen zur Teilhabe von sich aus ein, wenn sie erkennt, dass Heilbehandlung allein nicht genügt. Dennoch können Betroffene auch selbst aktiv werden:
- Unfallversicherungsträger kontaktieren (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse).
- Bedarf schildern (z. B. Umschulung, Arbeitsplatzanpassung, Wohnungsumbau).
- Ärztliche Unterlagen und ggf. Arbeitsplatzbeschreibungen einreichen.
- Auf Bescheide achten und bei Ablehnung ggf. Widerspruch einlegen.
Beratungsstellen der Unfallversicherung, Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht können unterstützen.
Fazit: Teilhabeleistungen als Schlüssel zur selbstbestimmten Zukunft
Die Leistungen zur Teilhabe nach § 35 ff. SGB VII sind ein zentrales Instrument der gesetzlichen Unfallversicherung, um Menschen nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nicht nur zu behandeln, sondern ihnen eine dauerhafte Perspektive zu geben – beruflich und sozial.
Wer betroffen ist, sollte diese Möglichkeiten kennen, aktiv einfordern und sich bei der Planung von Reha, Umschulung oder Arbeitsplatzanpassung beraten lassen, um den Weg zurück in ein möglichst selbstständiges Leben erfolgreich zu gestalten.