Wer vor der Berufswahl steht, sich umorientieren muss oder mit gesundheitlichen Einschränkungen arbeitet, braucht oft professionelle Unterstützung. Das SGB III sieht hierfür in § 112 ff. umfassende Leistungen der Berufsberatung und Teilhabe am Arbeitsleben vor. Zuständig sind vor allem die Agenturen für Arbeit.

Ziel: Passende Arbeit trotz Hürden finden

Die Vorschriften zu Berufsberatung und Teilhabe am Arbeitsleben verfolgen mehrere Ziele:

  • Berufswahl unterstützen (Schüler, Studierende, junge Menschen)
  • Neuorientierung erleichtern (z. B. nach Jobverlust oder Branchenwandel)
  • Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen beruflich integrieren
  • Langfristige Beschäftigungsfähigkeit sichern

Kernidee: Niemand soll allein gelassen werden, wenn gesundheitliche oder berufliche Probleme die Teilhabe am Arbeitsleben gefährden.

Berufsberatung nach § 112 SGB III – Orientierung von Anfang an

Die Berufsberatung richtet sich vor allem an:

  • Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender und beruflicher Schulen
  • junge Menschen beim Übergang von Schule in Ausbildung oder Studium
  • Erwachsene, die sich beruflich neu orientieren möchten

Typische Inhalte der Berufsberatung:

  • Informationen zu Berufen, Ausbildungswegen und Studienmöglichkeiten
  • Einschätzung von Fähigkeiten, Neigungen und Interessen
  • Unterstützung bei der Berufs- und Studienwahl
  • Hilfe bei Bewerbungen und der Suche nach Ausbildungs- oder Arbeitsstellen

Die Beratung ist kostenlos und kann in persönlichen Gesprächen, Gruppenveranstaltungen, telefonisch oder online stattfinden. Häufig sind Berufsberaterinnen und -berater direkt an Schulen präsent.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – wenn Gesundheit zur Hürde wird

Menschen mit Behinderungen oder Erkrankungen, die ihre beruflichen Chancen einschränken, haben Anspruch auf besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach SGB III (in Verbindung mit SGB IX).

Ziele der LTA-Leistungen:

  • Erhalt eines bestehenden Arbeitsplatzes
  • Wiedereinstieg nach längerer Krankheit
  • Umschulung oder Qualifizierung bei gesundheitlich nicht mehr möglicher Tätigkeit
  • Integration in eine geeignete neue Tätigkeit

Welche Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es?

Die Bandbreite ist groß und wird individuell kombiniert, unter anderem:

1. Berufsvorbereitung und Orientierung

  • Eignungsfeststellungen, Arbeitserprobungen
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
  • Trainingsmaßnahmen, um wieder an Arbeit herangeführt zu werden

2. Aus- und Weiterbildung

  • Umschulungen in neue Berufe
  • Anpassungsqualifizierungen, Fortbildungen
  • Unterstützte Ausbildung (z. B. ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte Ausbildung)

3. Technische Hilfen und Arbeitsplatzanpassungen

  • Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Hilfsmitteln (z. B. spezielle Stühle, Computerhilfen, Hebehilfen)
  • Umbau oder Anpassung des Arbeitsplatzes an die gesundheitlichen Bedürfnisse

4. Unterstützung beim (Wieder-)Einstieg

  • Zuschüsse an Arbeitgeber bei Einstellung von Menschen mit Einschränkungen
  • Maßnahmen in besonderen Einrichtungen (z. B. Berufsförderungswerke, Reha-Zentren)
  • Förderung von Integrationsprojekten

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind insbesondere:

  • Personen, deren Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gefährdet, gemindert oder bereits beeinträchtigt ist
  • Personen, bei denen durch geeignete Maßnahmen eine Reha vor Rente möglich ist
  • Jugendliche und Erwachsene mit besonderem Unterstützungsbedarf beim Einstieg ins Berufsleben

Wichtig ist eine individuelle Feststellung durch die Agentur für Arbeit: Es wird geprüft, ob LTA-Leistungen notwendig und geeignet sind und ob die Agentur der richtige Reha-Träger ist (oder z. B. die Rentenversicherung zuständig wäre).

Antragstellung und Ablauf

Der typische Weg:

  1. Beratungstermin bei der Agentur für Arbeit vereinbaren (ggf. Reha/SB-Beratung).
  2. Eigene Situation, gesundheitliche Einschränkungen und berufliche Ziele schildern.
  3. Ärztliche Unterlagen und ggf. Reha-Berichte vorlegen.
  4. Die Agentur entscheidet über Reha-Bedarf und passende Leistungen.
  5. Konkrete Maßnahmen (z. B. Umschulung, Hilfsmittel, Trainings) werden vereinbart und bewilligt.

Bei Ablehnung oder Unklarheiten kann Widerspruch eingelegt werden; Unterstützung bieten Sozialverbände oder Beratungsstellen.

Fazit: SGB-III-Leistungen als Chance nutzen

Die Regelungen zu Berufsberatung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 112 ff. SGB III bieten umfassende Hilfen – von der ersten Berufswahl bis zur Neuorientierung bei Krankheit oder Behinderung.

Wer sich überfordert fühlt, keinen Ausbildungsplatz findet oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im bisherigen Job arbeiten kann, sollte die Beratungsangebote der Agentur für Arbeit aktiv nutzen und gemeinsam prüfen, welche Teilhabemaßnahmen im Einzelfall sinnvoll und möglich sind.