Wenn die Arbeit vorübergehend wegbricht
Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist ein wichtiges Instrument, um Arbeitsplätze in wirtschaftlichen Krisen zu sichern. Geregelt ist es in den §§ 95 ff. SGB III. Statt Kündigungen soll der Betrieb vorübergehend die Arbeitszeit reduzieren können – und die Bundesagentur für Arbeit gleicht einen Teil des Lohnausfalls aus.
Im Folgenden ein verständlicher Überblick für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Was ist Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeit bedeutet, dass die regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend reduziert wird – bis hin zu „Kurzarbeit Null“ (vorübergehende vollständige Freistellung). Der Arbeitgeber zahlt nur den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit.
Das fehlende Entgelt wird teilweise durch das Kurzarbeitergeld ersetzt. Es handelt sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, ausgezahlt an den Arbeitgeber, der sie an die Beschäftigten weitergibt.
Ziele des Kurzarbeitergeldes:
- Verhinderung von betriebsbedingten Kündigungen
- Erhalt von Fachkräften und Know-how
- Stabilisierung des Arbeitsmarkts in Krisenzeiten
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III
Kurzarbeitergeld wird nicht beliebig gewährt. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
- wirtschaftliche Gründe (z. B. Auftragsrückgang, Lieferprobleme) oder
- ein unabwendbares Ereignis (z. B. Naturkatastrophen).
- Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
- Mindestumfang des Arbeitsausfalls
- In der Regel muss mindestens ein bestimmter Anteil der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (die genauen Schwellen können durch zeitlich befristete Sonderregelungen abweichen).
- Betriebliche Voraussetzungen
- Im Betrieb muss mindestens eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.
- Kurzarbeit muss im Betrieb rechtlich zulässig eingeführt sein (z. B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individualvertragliche Vereinbarung).
- Persönliche Voraussetzungen
- Betroffene Beschäftigte müssen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) sind in der Regel nicht anspruchsberechtigt.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich am Nettoentgeltausfall:
- 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts
- 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im steuerlichen Sinne
Beispiel (vereinfacht):
- Vollzeitkraft mit 2.000 € Netto, Arbeitszeit wird um 50 % reduziert.
- Neuer Lohn: 1.000 €
- Nettoentgeltausfall: 1.000 €
- Kurzarbeitergeld: 600 € (ohne Kind) bzw. 670 € (mit Kind)
Damit soll ein spürbarer Teil des Einkommensverlustes ausgeglichen werden, aber nicht vollständig.
Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs
Das Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich für eine begrenzte Dauer gewährt:
- Regelmäßig bis zu 12 Monate
- In besonderen Krisensituationen kann die Bezugsdauer durch Verordnung der Bundesregierung verlängert werden (z. B. während der Corona-Pandemie auf bis zu 24 Monate).
Wichtig: Kurzarbeit ist immer als vorübergehende Maßnahme gedacht. Hält der Arbeitsausfall dauerhaft an, müssen andere Lösungen (z. B. Personalabbau, Umstrukturierung) geprüft werden.
Anzeige des Arbeitsausfalls und Antragstellung
Der Weg zum Kurzarbeitergeld läuft in zwei Schritten:
- Anzeige des Arbeitsausfalls
- Der Arbeitgeber zeigt den erheblichen Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit an, bevor Kurzarbeit beginnt.
- Es müssen Gründe, Umfang und voraussichtliche Dauer dargestellt werden.
- Ist die Anzeige genehmigt, liegt ein sogenannter „anerkannt erheblicher Arbeitsausfall“ vor.
- Monatlicher Antrag auf Kurzarbeitergeld
- Der Arbeitgeber berechnet für jeden Monat den Entgeltausfall und das Kurzarbeitergeld.
- Die Agentur für Arbeit erstattet das Kurzarbeitergeld auf Grundlage der eingereichten Unterlagen.
- Die Auszahlung an die Beschäftigten erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers.
Für Beschäftigte ist wichtig: Sie selbst stellen keinen Antrag, das macht der Arbeitgeber.
Rechte und Pflichten der Beschäftigten
Beschäftigte sind verpflichtet,
- der Einführung von Kurzarbeit zuzustimmen, sofern dies nicht ohnehin durch Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung geregelt ist,
- während der Kurzarbeit Nebentätigkeiten anzuzeigen (diese können auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden),
- Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z. B. Kinderzahl, Steuerklasse) mitzuteilen.
Rechte:
- Anspruch auf korrekte Berechnung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld
- Anspruch auf Auskunft durch den Arbeitgeber und ggf. Einsicht in die Berechnungsgrundlagen
- Möglichkeit, sich bei Unklarheiten an den Betriebsrat oder die Agentur für Arbeit zu wenden
Kurzarbeit und sozialversicherungsrechtliche Folgen
Auch während Kurzarbeit bleiben Beschäftigte grundsätzlich sozialversichert:
- Es werden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt – teilweise auf Basis eines fiktiven Entgelts.
- Damit bleiben wichtige Versicherungsansprüche (z. B. Rentenpunkte, Krankenversicherungsschutz) weitgehend erhalten.
Fazit: Kurzarbeitergeld als Kriseninstrument
Das Kurzarbeitergeld nach § 95 ff. SGB III ist ein zentrales Instrument, um Betriebe und Beschäftigte in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu stützen. Es ermöglicht:
- den Erhalt von Arbeitsplätzen,
- die Vermeidung von Entlassungen,
- und die Überbrückung vorübergehender Auftragsflauten.
Für Arbeitnehmer lohnt sich ein gutes Verständnis der eigenen Lohnabrechnung während Kurzarbeit, für Arbeitgeber eine frühzeitige Abstimmung mit Betriebsrat, Steuerberatung und der Agentur für Arbeit, um Fehler und Nachforderungen zu vermeiden.