Unterstützung für Kinder und Jugendliche
Viele Kinder und Jugendliche leiden unter psychischen Belastungen, die ihren Alltag, die Schule und soziale Beziehungen stark beeinträchtigen. Damit sie trotzdem am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es die Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Zuständig ist in der Regel das Jugendamt.
Im Folgenden ein Überblick über Voraussetzungen, Leistungen und das Verfahren.
Ziel der Eingliederungshilfe: Teilhabe sichern
Zentrale Idee von § 35a SGB VIII ist, Teilhabe zu ermöglichen:
- Kinder und Jugendliche sollen trotz seelischer Probleme
- am schulischen Lernen,
- an Ausbildung,
- und am sozialen Leben (Freunde, Freizeit, Familie) teilnehmen können.
- Die Hilfe soll Benachteiligungen ausgleichen, die durch seelische Beeinträchtigungen entstehen.
Es geht also nicht nur um „Therapie“, sondern um Unterstützung im gesamten Lebensalltag.
Wer kann Eingliederungshilfe nach § 35a bekommen?
Anspruchsberechtigt sind in der Regel:
- Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre,
- in bestimmten Fällen auch junge Volljährige (über § 41 SGB VIII).
Voraussetzungen sind:
- Es liegt eine seelische Störung vor (z. B. Depression, Angststörung, ADHS, Autismus-Spektrum-Störung, Essstörung, Traumafolgestörung).
- Aufgrund dieser Störung ist
- die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bereits beeinträchtigt oder
- eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird in der Regel durch ein fachärztliches oder psychotherapeutisches Gutachten festgestellt (z. B. Kinder- und Jugendpsychiater, Psychotherapeut).
Abgrenzung: Seelische vs. körperliche/ geistige Behinderung
Wichtig ist die Unterscheidung zu anderen Zuständigkeiten:
- Seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung → Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (Jugendamt).
- Körperliche oder geistige Behinderung → Eingliederungshilfe nach SGB IX / SGB XII (Sozialamt bzw. anderer Träger).
In der Praxis gibt es Überschneidungen (z. B. beim Autismus). Dann wird im Einzelfall geklärt, welches Gesetz und welcher Träger zuständig ist.
Welche Leistungen sind möglich?
Die Eingliederungshilfe kann sehr unterschiedliche Maßnahmen umfassen. Typische Beispiele:
1. Ambulante Hilfen
- Schulbegleitung / Integrationshilfe in der Schule oder Kita
- Unterstützung im Unterricht, bei Struktur, Konzentration, sozialen Kontakten.
- Sozialpädagogische oder therapeutische Einzelhilfen
- Förderung von Sozialverhalten, Selbstbewusstsein, Konfliktlösung.
- Familienentlastende Hilfen
- Beratung und Begleitung der Eltern im Umgang mit der seelischen Problematik.
2. Teilstationäre Hilfen
- Betreuung in Tagesgruppen oder teilstationären Einrichtungen,
- Kombination aus schulischer/beruflicher Förderung und intensiver sozialpädagogischer Unterstützung.
3. Stationäre Hilfen
- Unterbringung in Wohngruppen oder Heimen mit besonderer psychologisch-pädagogischer Ausrichtung,
- wenn ein Verbleib in der Herkunftsfamilie vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend hilfreich ist.
Wichtig: § 35a „klebt“ nicht an einer bestimmten Hilfeform. Es können auch Leistungen aus dem Katalog der Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) ergänzend oder kombiniert gewährt werden.
Das Verfahren: Vom Antrag zur Hilfe
Der Weg zur Eingliederungshilfe sieht meist so aus:
- Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt
- Eltern, Sorgeberechtigte oder auch die jungen Menschen selbst können sich melden.
- Fachärztliches Gutachten
- Notwendig ist in der Regel ein Gutachten oder eine Stellungnahme eines
- Kinder- und Jugendpsychiaters,
- Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie,
- oder eines approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
- Notwendig ist in der Regel ein Gutachten oder eine Stellungnahme eines
- Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII)
- Gemeinsame Gespräche mit Jugendamt, Eltern und – altersgerecht – dem Kind/Jugendlichen.
- Klärung:
- Welche Probleme bestehen?
- Wo ist Teilhabe beeinträchtigt?
- Welche Hilfe passt am besten?
- Bewilligung der Hilfe
- Das Jugendamt erlässt einen Bescheid mit Art, Umfang und Dauer der Eingliederungshilfe.
- Die Hilfe wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.
Kosten und Beteiligung der Eltern
- Die Kosten der Maßnahme trägt grundsätzlich der öffentliche Träger (Jugendamt).
- Bei ambulanten Eingliederungshilfen nach § 35a (z. B. Schulbegleitung) wird in der Regel keine Kostenbeteiligung der Eltern erhoben.
- Bei stationären Maßnahmen kann eine Kostenbeteiligung (z. B. in Höhe dessen, was Eltern sonst für den Unterhalt zahlen würden) verlangt werden.
Genaues regeln die kommunalen Satzungen und das übergeordnete Recht; im Zweifel lohnt ein Blick in den Bewilligungsbescheid oder eine Beratung.
Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Medizin und Schule
Eingliederungshilfe nach § 35a wirkt am besten, wenn alle Beteiligten kooperieren:
- Therapeutische Behandlung (z. B. Psychotherapie, medikamentöse Behandlung) bleibt Aufgabe des Gesundheitssystems (Krankenkasse).
- Eingliederungshilfe ergänzt dies im Alltag, in Schule, Freizeit und Familie.
- Schulen und Kitas spielen eine wichtige Rolle bei
- der Früherkennung,
- der Umsetzung von Hilfen (z. B. Zusammenarbeit mit Schulbegleitung),
- und der Rückmeldung ans Jugendamt.
Fazit: Eine wichtige Chance für betroffene Kinder und Familien
Die Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII ist ein zentrales Instrument, um Kinder und Jugendliche mit psychischen Beeinträchtigungen zu unterstützen. Sie kann verhindern, dass Probleme sich verfestigen und Bildungswege abbrechen.
Eltern, die merken, dass ihr Kind seelisch stark belastet ist und in Schule oder Alltag nicht mehr mitkommt, sollten den Schritt zum Jugendamt und zu Fachärzten nicht scheuen. Frühzeitige Hilfe erhöht die Chance, dass Teilhabe, Entwicklung und Zukunftsperspektiven gesichert werden.