wenn Pflegegeld und Pflegesachleistung zusammenkommen

Viele Pflegebedürftige möchten zu Hause versorgt werden – idealerweise mit Unterstützung von Angehörigen und einem ambulanten Pflegedienst. Genau hier setzt die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI an: Sie ermöglicht, Pflegegeld und Pflegesachleistungen flexibel miteinander zu verbinden.

Anstatt sich für „entweder oder“ zu entscheiden, können Pflegebedürftige ein Modell wählen, das zu ihrer individuellen Lebenssituation passt.

Grundlagen: Pflegegeld und Pflegesachleistung im Überblick

Um die Kombinationsleistung zu verstehen, hilft ein kurzer Blick auf die beiden Bausteine:

  • Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
    Wird gezahlt, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen erbracht wird. Das Geld geht direkt an die pflegebedürftige Person.
  • Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
    Professionelle Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse, bis zu einem je nach Pflegegrad festgelegten Höchstbetrag.

Mit der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI können beide Leistungsarten anteilig nebeneinander genutzt werden.

Was regelt § 38 SGB XI genau?

§ 38 SGB XI bestimmt, wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden dürfen und wie die Anrechnung erfolgt. Der Grundgedanke:

  • Zuerst wird geschaut, wie viel Prozent des monatlichen Anspruchs auf Pflegesachleistungen tatsächlich genutzt werden.
  • Dieser Prozentsatz mindert den Anspruch auf Pflegegeld.
  • Der nicht genutzte Anteil der Sachleistung wird in anteiliges Pflegegeld „umgewandelt“.

Beispiel:
Eine Person mit Pflegegrad 3 hat Anspruch auf einen bestimmten Höchstbetrag an Pflegesachleistungen und einen festen Pflegegeldbetrag. Nutzt sie nur 40 % des möglichen Sachleistungsbudgets, hat sie noch 60 % Anspruch auf Pflegegeld.

Voraussetzungen für die Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung kommt in Betracht, wenn:

  • ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt,
  • die Pflege zu Hause oder in einer anderen nicht vollstationären Wohnform stattfindet,
  • sowohl Angehörige/ehrenamtliche Pflegepersonen als auch ein ambulanter Pflegedienst an der Pflege beteiligt sind,
  • und die Pflegesachleistung unterhalb des maximal möglichen Budgets bleibt.

Die Aufteilung erfolgt in der Regel monatlich. Pflegebedürftige können gemeinsam mit Pflegedienst und Angehörigen planen, welcher Anteil von wem übernommen werden soll.

Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  1. Ermittlung der Sachleistungsnutzung
    Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen mit der Pflegekasse ab. Daraus ergibt sich, welcher Prozentsatz des maximalen Sachleistungsbetrags verbraucht wurde.
  2. Bestimmung des Pflegegeldanteils
    Der verbleibende Prozentsatz entspricht dem Pflegegeldanteil.
    Beispiel: 70 % Sachleistung genutzt → 30 % des regulären Pflegegeldes werden ausgezahlt.
  3. Auszahlung des reduzierten Pflegegeldes
    Die Pflegekasse zahlt das anteilige Pflegegeld an die pflegebedürftige Person aus.

Wichtig: Die Kombinationsquote orientiert sich immer an der tatsächlich abgerechneten Sachleistung, nicht an geplanten Einsätzen.

Vorteile der Kombinationsleistung für Pflegebedürftige und Angehörige

Die Kombinationsleistung bietet eine Reihe von Pluspunkten:

  • Hohe Flexibilität
    Angehörige können weiterhin einen großen Teil der Pflege übernehmen, werden aber durch einen Pflegedienst gezielt entlastet.
  • Professionelle Unterstützung
    Schwere oder medizinisch anspruchsvolle Tätigkeiten können an Fachkräfte abgegeben werden, während Alltagsunterstützung in der Familie bleibt.
  • Finanzielle Absicherung
    Ein Teil des Pflegegeldes bleibt erhalten und kann zur Anerkennung oder Unterstützung der pflegenden Angehörigen genutzt werden.
  • Individuelle Gestaltung
    Pflegearrangements können an Berufstätigkeit, eigene Gesundheit und familiäre Situation angepasst werden.

Beratung und Planung: So gelingt die optimale Kombination

Damit die Kombinationsleistung optimal genutzt wird, sollten Pflegebedürftige und Angehörige:

  • sich von der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt beraten lassen,
  • gemeinsam mit dem Pflegedienst einen Pflegeplan erstellen,
  • regelmäßig prüfen, ob die Aufteilung noch passt (z. B. bei Veränderung des Gesundheitszustands),
  • auf die Pflichtberatungen bei Pflegegeldbezug achten (nach § 37 Abs. 3 SGB XI).

Fazit: Kombinationsleistung als maßgeschneiderte Lösung

Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ist ein wichtiges Instrument, um häusliche Pflege realistisch und entlastend zu organisieren. Sie verbindet die Stärken familiärer Pflege mit der Professionalität ambulanter Dienste.

Wer Pflegegeld bezieht und merkt, dass die Belastung für Angehörige wächst, sollte prüfen, ob eine teilweise Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen und damit eine Kombination beider Leistungen der richtige nächste Schritt ist.