finanzielle Unterstützung für häusliche Pflege

Pflege zu Hause ist für viele Menschen der wichtigste Wunsch, wenn die Selbstständigkeit nachlässt. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI unterstützt genau dieses Modell: Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer übernehmen die Pflege, und die Pflegekasse zahlt dafür einen monatlichen Geldbetrag an die pflegebedürftige Person.

Das Pflegegeld ist damit eine zentrale Säule der häuslichen Versorgung und ermöglicht oft, dass ein Umzug in ein Pflegeheim hinausgezögert oder ganz vermieden werden kann.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Voraussetzung für Pflegegeld ist:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad 2 bis 5 vor
    (Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, aber z. B. den Entlastungsbetrag).
  • Die Pflege erfolgt zu Hause (eigene Wohnung, Familie, betreute Wohnform – keine vollstationäre Pflege).
  • Die Pflege wird überwiegend von nicht professionellen Pflegepersonen erbracht, also:
    • Angehörige (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister usw.),
    • Nachbarn, Freunde oder andere ehrenamtliche Helfer.

Die pflegebedürftige Person bekommt das Pflegegeld direkt von der Pflegekasse ausgezahlt und kann damit ihre Pflegepersonen nach eigenem Ermessen unterstützen oder andere Hilfen finanzieren.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher das Pflegegeld. Die genauen Beträge werden gesetzlich festgelegt und können sich im Laufe der Jahre ändern.

Typisch ist:

  • Pflegegrad 1: keinen Anspruch auf Pflegegeld.
  • Pflegegrad 2: geringeres Pflegegeld 347 Euro*
  • Pflegegrad 3: mittleres Pflegegeld 599 Euro*
  • Pflegegrad 4: höheres Pflegegeld 800 Euro*
  • Pflegegrad 5: höchstes Pflegegeld 990 Euro*

Wichtig ist: Das Pflegegeld ist zweckgebunden für die Sicherstellung der Pflege gedacht, aber die Verwendung muss nicht im Detail nachgewiesen werden. Es besteht jedoch eine gewisse Kontroll- und Beratungsstruktur. Bei allen Pflegegraden 1-5 gibt es zusätzlich einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro*

*Stand Anfang 2026

Beratungseinsätze – Pflichttermine bei Bezug von Pflegegeld

Wer ausschließlich oder überwiegend Pflegegeld erhält, muss in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch nehmen. Das dient der Qualitätssicherung und Unterstützung der pflegenden Angehörigen.

  • Bei Pflegegrad 2 und 3: mindestens halbjährlich eine Beratung.
  • Bei Pflegegrad 4 und 5: mindestens vierteljährlich eine Beratung.

Diese Einsätze werden von zugelassenen Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen durchgeführt und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet – sie kosten die Pflegebedürftigen also nichts. Werden diese Beratungstermine dauerhaft nicht wahrgenommen, kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.

Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung

Viele wissen nicht, dass man zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen oder beides kombinieren kann:

  • Nur Pflegegeld
    Die Pflege erfolgt weitgehend durch Angehörige; die Pflegekasse zahlt monatlich das Pflegegeld.
  • Nur Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
    Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die Pflege; die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Dienst ab.
  • Kombinationsleistung
    Werden die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, kann der „Rest“ in Form eines anteiligen Pflegegeldes gezahlt werden.
    Beispiel: Wird nur 40 % des Sachleistungsbudgets genutzt, können etwa 60 % des regulären Pflegegeldes gezahlt werden.

Damit lässt sich eine flexible Mischung aus professioneller Pflege und familiengestützter Versorgung gestalten.

Vorteile des Pflegegeldes für Pflegebedürftige und Angehörige

Das Pflegegeld bietet eine Reihe von Vorteilen:

  • Selbstbestimmung
    Die pflegebedürftige Person entscheidet selbst, wer pflegt und wie das Geld eingesetzt wird.
  • Wertschätzung für Angehörige
    Auch wenn das Pflegegeld oft kein „Lohn“ im arbeitsrechtlichen Sinne ist, stellt es doch eine finanzielle Anerkennung der Pflegeleistung dar.
  • Flexibilität
    Pflege kann individuell an den Alltag der Familie angepasst werden, etwa bei Schichtarbeit oder wechselnden Zeiten.
  • Ergänzung anderer Leistungen
    Pflegegeld kann mit weiteren Leistungen wie Entlastungsbetrag, Hilfsmitteln, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege kombiniert werden.

Wie beantragt man Pflegegeld?

Der Weg zum Pflegegeld ist relativ klar strukturiert:

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen (telefonisch, schriftlich oder online).
  2. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (gesetzlich) oder Medicproof (privat).
  3. Einstufung in einen Pflegegrad nach SGB XI.
  4. Bescheid der Pflegekasse: Wird ein Pflegegrad 2 oder höher anerkannt, kann Pflegegeld gewählt werden.

Wird der Pflegegrad oder die Entscheidung der Kasse als zu niedrig oder falsch empfunden, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Fazit: Pflegegeld bewusst nutzen

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist ein zentrales Instrument, um häusliche Pflege durch Angehörige zu ermöglichen und zu stützen. Wer dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist, sollte prüfen, ob das Modell „Pflegegeld allein“ oder eine Kombination mit Pflegesachleistungen am besten zur eigenen Situation passt.

Eine Beratung durch Pflegestützpunkte, Pflegekassen oder unabhängige Beratungsstellen hilft, die individuellen Ansprüche zu verstehen und optimal auszuschöpfen – damit Pflegebedürftige und ihre Familien den Alltag bestmöglich bewältigen können.