Was das Jobcenter bei Miete & Heizung zahlt
Wer Bürgergeld (ehemals Hartz IV) nach dem SGB II bezieht, hat neben dem Regelbedarf Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Geregelt ist das in § 22 SGB II. Dieser Bereich ist oft Streitpunkt mit dem Jobcenter – umso wichtiger ist es, die Grundregeln zu kennen.
Was sind „Kosten der Unterkunft und Heizung“?
Unter Kosten der Unterkunft und Heizung versteht man in der Regel:
- Kaltmiete (Grundmiete laut Mietvertrag)
- Nebenkosten / Betriebskosten (z. B. Wasser, Müll, Treppenhausreinigung), soweit umlagefähig
- Heizkosten (z. B. Gas, Fernwärme, Öl, auch bestimmte Stromheizungen)
- Bei Eigentum: angemessene Hauslasten (z. B. Zinsen, Grundsteuer, Müllabfuhr)
Nicht dazu gehören in der Regel:
- Strom für den Haushalt (wird aus dem Regelbedarf bezahlt)
- Kabel-TV, Internet, Haushaltsversicherung (meist im Regelbedarf enthalten)
- Rücklagen für Instandhaltung bei Eigentum
Das Jobcenter übernimmt die KdU zusätzlich zum Regelbedarf, sofern sie „angemessen“ sind.
Was bedeutet „angemessene“ Miete?
Der Kern von § 22 SGB II ist der Begriff der Angemessenheit. Das Jobcenter muss nur die Unterkunftskosten übernehmen, die für den jeweiligen Wohnort und die Haushaltsgröße üblich sind.
Dabei werden vor allem berücksichtigt:
- Anzahl der Personen im Haushalt (Bedarfsgemeinschaft)
- Regionale Mietpreise (Mietspiegel, eigener „schlüssiger Mietspiegel“ des Jobcenters)
- Wohnfläche (z. B. grob 45–50 m² für eine Person, mehr für Familien – regional leicht unterschiedlich)
Jedes Jobcenter hat dazu interne Richtwerte für Bruttokaltmiete (Kaltmiete + kalte Nebenkosten) und Heizkosten. Liegt die Miete über diesen Richtwerten, gilt sie als „unangemessen hoch“.
Was passiert bei zu hoher Miete?
Stellt das Jobcenter fest, dass Ihre Miete „unangemessen“ hoch ist, muss es Sie zunächst:
- schriftlich informieren,
- auf die Unangemessenheit hinweisen,
- und eine Frist zur Kostensenkung geben (meist 6 Monate).
Innerhalb dieser Zeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten in der Regel weiter voll übernommen, damit Sie Gelegenheit haben zu:
- umzuziehen,
- eine günstigere Wohnung zu finden oder
- mit dem Vermieter zu verhandeln (z. B. Mietsenkung).
Nach Ablauf der Frist kann das Jobcenter die Kosten der Unterkunft dann auf das als angemessen angesehene Niveau begrenzen. Die Differenz müsste man dann aus eigener Tasche zahlen – was oft kaum möglich ist.
Wichtig: Eine Kostensenkung kann unzumutbar sein (z. B. bei Krankheit, Pflege, Behinderung, Schulbesuch der Kinder). Dann kann auch länger die volle Miete übernommen werden. Das ist aber immer eine Einzelfallentscheidung.
Zusicherung vor einem Umzug
Wer Bürgergeld bezieht und umziehen möchte, sollte sich unbedingt vorher eine Zusicherung der KdU vom Jobcenter einholen. Das heißt:
- Sie legen dem Jobcenter das Angebot der neuen Wohnung vor (Mietvertrag noch nicht unterschreiben).
- Das Jobcenter prüft, ob Miete und Nebenkosten angemessen sind.
- Im Idealfall erhalten Sie eine schriftliche Zusicherung, dass die Kosten übernommen werden.
Ohne diese Zusicherung riskieren Sie, dass das Jobcenter später nur einen Teil der Miete zahlt.
Heizkosten: „angemessen“ und „wirtschaftlich“
Auch Heizkosten werden nach § 22 SGB II übernommen – wiederum nur, soweit sie angemessen sind. Kriterien sind u. a.:
- Art der Heizung (Gas, Öl, Fernwärme, Nachtspeicher, Stromheizung)
- Größe und Zustand der Wohnung
- örtliche Heizkostenspiegel
Bei sehr hohen Heizkosten kann das Jobcenter verlangen, dass Energiesparen geprüft wird, oder auf Dauer nur noch einen als angemessen angesehenen Betrag übernehmen.
Nachzahlungen und Guthaben aus Betriebskostenabrechnung
Wichtig ist auch der Umgang mit der jährlichen Betriebs- oder Heizkostenabrechnung:
- Nachzahlungen: Sind die Unterkunftskosten insgesamt angemessen, werden Nachforderungen des Vermieters in aller Regel vom Jobcenter übernommen (ggf. mit Antrag und Vorlage der Abrechnung).
- Guthaben: Werden Betriebskosten erstattet, kann das Guthaben Ihre Leistungen mindern, weil Sie letztlich weniger Kosten hatten.
Daher sollten Abrechnungen stets umgehend beim Jobcenter eingereicht werden.
Besonderheiten bei Eigentum
Auch selbstbewohnte Häuser oder Eigentumswohnungen können über § 22 SGB II abgesichert werden. Statt Miete gibt es dann u. a.:
- Übernahme von zinsbezogenen Kreditraten (nicht Tilgung),
- Grundsteuer, Müllgebühren, Wasser/Abwasser,
- Heizkosten.
Auch hier gilt: nur angemessene Kosten werden berücksichtigt. Luxusimmobilien oder sehr große Objekte müssen ggf. verwertet oder verkleinert werden.
Fazit: § 22 SGB II als Schutz der Wohnsituation
Die Regelung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II soll sicherstellen, dass Bürgergeldbeziehende ihre Wohnung behalten und ein menschenwürdiges Wohnen möglich bleibt – allerdings nur im Rahmen des örtlich Angemessenen.
Wer Leistungen bezieht, sollte:
- die Richtwerte des Jobcenters für Miete und Heizkosten kennen,
- vor einem Umzug immer eine Zusicherung einholen,
- Bescheide und KdU-Berechnungen sorgfältig prüfen und
- bei Streit oder Kürzungen Beratungsangebote (Sozialberatung, Anwalt für Sozialrecht) nutzen.