Wer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), umgangssprachlich „Bürgergeld“ (früher Arbeitslosengeld II / Hartz IV), bezieht, hat häufig mit dem Begriff Regelbedarf nach § 20 SGB II zu tun. Doch was ist damit genau gemeint, wie wird er berechnet und was gehört dazu?
Im Folgenden finden Sie einen verständlichen Überblick.
Was ist der Regelbedarf nach § 20 SGB II?
Der Regelbedarf ist der Betrag, der Ihren laufenden, alltäglichen Lebensunterhalt sichern soll. Er ist Teil der Gesamtleistung nach dem SGB II und soll insbesondere diese Ausgaben abdecken:
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat und Haushaltsenergie (ohne Heizkosten)
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (z. B. Telefon, Internet, ÖPNV in geringem Umfang, soziale Teilhabe)
Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 20 SGB II. Dort ist geregelt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes einen monatlichen Regelbedarf erhalten. Die Höhe wird nicht frei festgelegt, sondern orientiert sich an Referenzhaushalten und wird in der Regel jährlich zum 1. Januar angepasst.
Wer erhält den Regelbedarf?
Regelbedarf nach § 20 SGB II erhalten grundsätzlich erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Das bedeutet:
- Sie sind in der Lage, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu arbeiten.
- Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken.
Lebenspartner, Ehegatten oder Kinder in der Bedarfsgemeinschaft bekommen jeweils ihren eigenen – alters- und situationsabhängigen – Regelbedarf. Für Kinder gelten allerdings meistens die Regelungen zum Sozialgeld (§ 23 SGB II), die sich an den Regelbedarfsstufen orientieren.
Regelbedarfsstufen – unterschiedliche Beträge je nach Lebenssituation
Der Gesetzgeber unterscheidet Regelbedarfsstufen, die sich nach Alter und Lebenssituation richten. Beispiele (vereinfacht dargestellt):
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: höchste Regelbedarfsstufe
- Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft: etwas geringerer Regelbedarf, da bestimmte Kosten gemeinsam getragen werden können
- Jugendliche und Kinder: altersabhängige niedrigere Regelbedarfe
Diese Staffelung soll berücksichtigen, dass z. B. ein allein lebender Erwachsener höhere Kosten pro Person hat als jemand, der sich eine Wohnung und Haushaltsausgaben mit einem Partner teilt.
Was ist im Regelbedarf enthalten – und was nicht?
Enthalten sind alle typischen Ausgaben des täglichen Lebens, zum Beispiel:
- Lebensmittel und Getränke
- Kleidung, Schuhe
- Strom für den Haushalt (ohne Heizstrom)
- Körperpflegeartikel
- einfache Haushaltsgeräte und -gegenstände
- Kommunikation (Telefon, Handy, Internet in einem angemessenen Rahmen)
- Freizeit, Kultur und gesellschaftliche Teilhabe in einfacher Form
Nicht im Regelbedarf enthalten sind insbesondere:
- Kosten der Unterkunft und Heizung (Miete, Nebenkosten, Heizkosten) – diese werden als eigener Leistungsbestandteil nach § 22 SGB II übernommen, soweit sie angemessen sind
- Einmalige besondere Bedarfe, z. B. Erstausstattung einer Wohnung, Schwangerschaftsbekleidung oder bestimmte medizinische Bedarfe – hierfür kommen ggf. gesonderte Leistungen in Betracht
- Mehrbedarfe, z. B. für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung oder bei kostenaufwendiger Ernährung (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) nach § 21 SGB II
Wichtig ist: Der Regelbedarf ist als Pauschale gedacht. Das Jobcenter prüft in der Regel nicht jede einzelne Ausgabe, sondern stellt den monatlichen Betrag zur Verfügung, mit dem Sie wirtschaften.
Wie wird der Regelbedarf festgelegt?
Die Höhe des Regelbedarfs wird durch den Gesetzgeber auf Basis statistischer Daten festgelegt. Grundlage ist insbesondere das Einkommens- und Verbrauchsverhalten von Haushalten mit geringem Einkommen. Daraus wird abgeleitet, wie viel Geld durchschnittlich nötig ist, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.
Die Beträge werden anschließend per Gesetz oder Verordnung festgeschrieben und regelmäßig – üblicherweise einmal jährlich – überprüft und angepasst. Dabei wird zum Beispiel die Preis- und Lohnentwicklung berücksichtigt.
Regelbedarf und Bedarfsgemeinschaft
Die Leistungen nach dem SGB II werden meist für eine ganze Bedarfsgemeinschaft berechnet, nicht nur für einzelne Personen. Zur Bedarfsgemeinschaft können gehören:
- Antragstellerin oder Antragsteller
- Ehepartner oder Lebenspartner
- im Haushalt lebende minderjährige Kinder
- gegebenenfalls weitere Angehörige unter bestimmten Bedingungen
Für jede Person in dieser Bedarfsgemeinschaft wird jeweils der passende Regelbedarf (bzw. Sozialgeld) angesetzt, anschließend kommen Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe und ggf. weitere Leistungen hinzu. Aus der Summe ergibt sich der gesamt zustehende Leistungsanspruch.
Was sollten Betroffene beachten?
- Bescheid prüfen: Kontrollieren Sie Ihren Bewilligungsbescheid genau – sind alle Personen der Bedarfsgemeinschaft richtig erfasst? Sind Regelbedarf, Mehrbedarfe und Unterkunftskosten korrekt berücksichtigt?
- Veränderungen melden: Änderungen bei Einkommen, Haushaltszusammensetzung, Umzug oder Partnerschaft sollten umgehend dem Jobcenter mitgeteilt werden, da sie den Regelbedarf oder die übrigen Leistungen beeinflussen können.
- Beratung nutzen: Bei Unklarheiten helfen Sozialberatungsstellen, Anwälte für Sozialrecht oder unabhängige Erwerbslosenberatungen. Oft lassen sich dort Bescheide kostenlos oder kostengünstig überprüfen.
Fazit
Der Regelbedarf nach § 20 SGB II ist das Kernstück der Sicherung des Lebensunterhalts bei Leistungen nach dem SGB II. Er deckt die laufenden, alltäglichen Ausgaben ab und wird je nach Lebenssituation und Alter in verschiedenen Regelbedarfsstufen gewährt. Gemeinsam mit den Kosten der Unterkunft, eventuellen Mehrbedarfen und weiteren Leistungen bildet er das finanzielle Fundament für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sichern können.