Zusätzliche Unterstützung zum Regelbedarf
Neben dem Regelbedarf nach § 20 SGB II gibt es für viele Leistungsberechtigte Mehrbedarfe nach § 21 SGB II. Diese sollen besondere Lebenssituationen berücksichtigen, in denen der normale Regelbedarf nicht ausreicht. Mehrbedarfe sind also Zusatzleistungen, die on top zum Regelbedarf gezahlt werden – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Folgenden ein verständlicher Überblick über die wichtigsten Mehrbedarfsarten.
Was sind Mehrbedarfe nach § 21 SGB II?
Mehrbedarfe sind laufende, besondere Bedarfe, die nicht bereits mit dem pauschalen Regelbedarf abgedeckt werden können. Sie entstehen zum Beispiel durch:
- Schwangerschaft
- Alleinerziehung
- Behinderung
- besondere Ernährungsbedürfnisse
- dezentrale Warmwassererzeugung
Wichtig:
Mehrbedarfe werden nur bewilligt, wenn auch ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen (Bürgergeld) besteht. Außerdem müssen sie in der Regel beantragt und nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Atteste, Bescheinigungen, Nachweise über Behinderung).
Mehrbedarf für werdende Mütter – Schwangerschaft
Eine der bekanntesten Mehrbedarfsarten ist der Mehrbedarf für Schwangere. Dieser wird gewährt:
- ab der 13. Schwangerschaftswoche
- für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II
Der Mehrbedarf beträgt in der Regel 17 % des maßgebenden Regelbedarfs. Damit sollen zum Beispiel zusätzliche Ausgaben für Ernährung, Gesundheitspflege oder besondere Anschaffungen während der Schwangerschaft teilweise abgefedert werden.
Ein ärztlicher Nachweis oder ein Mutterpass ist üblicherweise erforderlich.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Alleinerziehende haben oft höhere Belastungen – sowohl zeitlich als auch finanziell. Deshalb gibt es nach § 21 SGB II einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dieser wird gewährt, wenn:
- eine Person allein für ein oder mehrere minderjährige Kinder sorgt,
- keine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt, die bei der Betreuung regelmäßig mitwirkt (es gibt Ausnahmen und Einzelfallprüfungen).
Die Höhe hängt unter anderem davon ab,
- wie viele Kinder im Haushalt leben
- und wie alt diese sind.
Der Mehrbedarf wird prozentual vom Regelbedarf berechnet und kann – je nach Konstellation – spürbar zur finanziellen Entlastung beitragen.
Mehrbedarf wegen Behinderung
Für Menschen mit Behinderung, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, kann ein Mehrbedarf in Betracht kommen, wenn:
- eine besondere Teilhabe am Arbeitsleben stattfindet (z. B. Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit),
- oder bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen nicht anderweitig abgedeckt werden.
Hier ist wichtig, welche Leistungen gleichzeitig von anderen Trägern (z. B. Rentenversicherung, Eingliederungshilfe) erbracht werden. Oft ist eine individuelle Prüfung notwendig, ob ein Mehrbedarf tatsächlich besteht und in welcher Höhe.
Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
Manche gesundheitliche Einschränkungen erfordern eine besondere, oft teurere Ernährung (z. B. Nieren-, Lebererkrankungen, bestimmte Stoffwechselstörungen). Wenn Ärztinnen oder Ärzte eine kostenaufwendige Ernährung bescheinigen, kann nach § 21 SGB II ein entsprechender Mehrbedarf anerkannt werden.
Wichtig dabei:
- Es wird in der Regel ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung benötigt.
- Nicht jede „Spezialdiät“ oder jedes Nahrungsergänzungsmittel führt automatisch zu einem Mehrbedarf.
- Häufig werden Empfehlungen (z. B. vom Deutschen Verein) herangezogen, welche Erkrankungen einen Mehrbedarf rechtfertigen und in welcher Größenordnung.
Mehrbedarf für Warmwasser bei dezentraler Erzeugung
In vielen Wohnungen wird Warmwasser dezentral, also z. B. über Boiler, Durchlauferhitzer oder Gasthermen, erzeugt. Dann sind die Kosten für Warmwasser nicht in den Heizkosten enthalten, sondern fallen beim Stromverbrauch bzw. Gasverbrauch im Haushalt an.
Um diese zusätzlichen Ausgaben auszugleichen, kann ein Mehrbedarf für Warmwasser anerkannt werden. Die Höhe richtet sich meist nach einem festgelegten Prozentsatz vom Regelbedarf, abhängig von der Personengruppe (Erwachsene, Kinder, Jugendliche).
Weitere besondere Mehrbedarfe
§ 21 SGB II enthält außerdem Regelungen für weitere besondere Situationen, etwa wenn:
- eine Person aus medizinischen oder anderen gewichtigen Gründen einen laufenden besonderen Bedarf hat,
- und dieser nicht bereits anderweitig durch andere Sozialleistungen gedeckt wird.
Hier ist oft eine Einzelfallentscheidung der Behörde erforderlich. Es lohnt sich, Unterlagen (Atteste, Bescheide, Rechnungen) zu sammeln und detailliert vorzulegen.
Wie werden Mehrbedarfe beantragt?
In vielen Fällen erkennen Jobcenter offensichtliche Mehrbedarfe von sich aus (z. B. Schwangerschaft, Alleinerziehung). Trotzdem sollten Betroffene Folgendes beachten:
- Schriftlichen Antrag stellen: Mehrbedarfe klar benennen (z. B. „Mehrbedarf nach § 21 SGB II wegen kostenaufwendiger Ernährung“).
- Nachweise beifügen: Mutterpass, ärztliche Bescheinigungen, Bescheide über Behinderungsgrad, Nachweise über Warmwassererzeugung etc.
- Bescheid prüfen: Sind alle Mehrbedarfe aufgeführt und korrekt berechnet?
Bei Ablehnung oder Zweifeln ist ein Widerspruch möglich. Hier kann Beratung durch Sozialberatungsstellen oder Fachanwälte für Sozialrecht helfen.
Fazit: Mehrbedarfe als wichtiger Baustein der Existenzsicherung
Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind ein wichtiger Bestandteil des Bürgergeld-Systems. Sie sorgen dafür, dass besondere Lebenslagen, die mit höheren Kosten verbunden sind – etwa Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder krankheitsbedingte Ernährung – finanziell besser abgefedert werden.
Wer Leistungen nach dem SGB II erhält, sollte prüfen (lassen), ob ein Anspruch auf Mehrbedarfe besteht, denn sie können den monatlichen Leistungsanspruch deutlich erhöhen und helfen, das Existenzminimum tatsächlich zu sichern.