Rettungsanker bei Arbeitgeberinsolvenz

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz rutscht oder den Betrieb einstellt, stehen Beschäftigte oft plötzlich ohne Lohn da. Um Arbeitnehmer in dieser Situation vor dem vollständigen Einkommensverlust zu schützen, gibt es das Insolvenzgeld. Geregelt ist es in den §§ 165 ff. SGB III und wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Im Folgenden ein verständlicher Überblick, wer Anspruch hat, wie lange gezahlt wird und was bei der Antragstellung wichtig ist.

Was ist Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld ist eine einmalige Leistung der Arbeitslosenversicherung. Es ersetzt ausgefallenen Nettoarbeitslohn für einen begrenzten Zeitraum, wenn der Arbeitgeber:

  • insolvent ist (Insolvenzverfahren eröffnet),
  • die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
  • den Betrieb endgültig eingestellt hat, ohne die Löhne zahlen zu können.

Ziel ist, dass Beschäftigte ihren Lohn für die letzte Zeit vor der Insolvenz nicht vollständig verlieren, sondern zumindest für einen kurzen Zeitraum abgesichert sind.

Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Auszubildende,
  • in bestimmten Fällen auch Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte.

Wichtig ist, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber besteht bzw. bestand. Nicht anspruchsberechtigt sind in der Regel:

  • Selbstständige,
  • freie Mitarbeiter,
  • Organmitglieder (z. B. bestimmte Geschäftsführer) unter besonderen Umständen.

Maßgeblich ist, ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Für welchen Zeitraum wird Insolvenzgeld gezahlt?

Das Insolvenzgeld deckt maximal drei Monate ab, und zwar die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem sogenannten Insolvenzereignis. Dieses ist in der Regel:

  • der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • der Tag der Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse,
  • oder der Tag der Betriebsstilllegung, wenn kein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.

Es geht also um Lohnforderungen für:

  • nicht gezahlte Gehälter,
  • ausstehende Überstundenvergütung,
  • anteilige Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld),
  • sofern sie in diesen letzten drei Monaten entstanden sind.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld entspricht im Grundsatz dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis hätte zahlen müssen – begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung.

Das bedeutet:

  • Grundlage ist das vereinbarte Bruttoentgelt (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung).
  • Davon werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Ihnen den so errechneten Netto-Betrag als Insolvenzgeld aus.

Bereits geleistete Zahlungen des Arbeitgebers (z. B. Teilzahlungen, Abschläge) werden angerechnet.

Antragstellung: Fristen und Unterlagen

Ganz entscheidend ist die Ausschlussfrist:

  • Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
  • Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch in aller Regel endgültig.

Typische Unterlagen sind u. a.:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen der letzten Monate
  • ggf. Kündigungsschreiben
  • Nachweise über das Insolvenzereignis (Bescheid über Insolvenzeröffnung, Einstellung des Betriebs etc.)

Der Antrag kann häufig online, schriftlich oder persönlich bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Vorschuss und Sicherung der Krankenversicherung

In manchen Fällen kann ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewährt werden, wenn:

  • die Insolvenz offensichtlich ist,
  • noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
  • und die wirtschaftliche Notlage der Beschäftigten dies erfordert.

Wichtig: Während der Zeit, die vom Insolvenzgeld abgedeckt wird, gelten Sie sozialversicherungsrechtlich als beschäftigt. Die Agentur für Arbeit zahlt Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sodass:

  • die Krankenversicherung weiterläuft
  • und Rentenansprüche entstehen.

Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld – wie greift das ineinander?

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich – sofern keine neue Stelle gefunden wird – rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend und arbeitslos melden, um einen eventuellen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) zu sichern.

Wichtig:

  • Insolvenzgeld und ALG I betreffen unterschiedliche Zeiträume.
  • Insolvenzgeld deckt die letzten drei Monate vor der Insolvenz ab.
  • ALG I beginnt frühestens ab dem Tag der Arbeitslosmeldung und löst das Insolvenzgeld nicht ab oder ersetzt es, sondern knüpft zeitlich hinten an.

Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

Auch wenn das Insolvenzgeld einen Großteil der Lohnforderungen abdeckt, sollten Sie:

  • offene Ansprüche, die über den Insolvenzgeldzeitraum hinausgehen,
  • beim vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden.

Hierzu zählen z. B.:

  • Lohnforderungen aus früheren Monaten,
  • Abfindungen,
  • nicht genommener Urlaub, soweit nicht durch Insolvenzgeld abgedeckt.

Ob und in welcher Höhe auf diese Forderungen später eine Quote gezahlt wird, hängt vom Verlauf des Insolvenzverfahrens ab.

Fazit: Insolvenzgeld – wichtiger Schutzschirm für Beschäftigte

Das Insolvenzgeld nach § 165 ff. SGB III ist ein zentraler Schutzmechanismus für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Es sichert:

  • den Lohn für bis zu drei Monate,
  • die Fortführung der Sozialversicherung,
  • und überbrückt die Zeit, bis eine neue Beschäftigung oder der Bezug von ALG I beginnt.

Wer von einer Insolvenz betroffen ist, sollte vor allem auf die zweimonatige Antragsfrist achten, alle Unterlagen sammeln und bei Unklarheiten frühzeitig die Agentur für Arbeit, Gewerkschaften oder eine Fachberatung im Arbeitsrecht hinzuziehen.