Chancen durch geförderte Qualifizierung
Der Arbeitsmarkt wandelt sich rasant: Digitalisierung, Fachkräftemangel und Strukturwandel stellen viele Beschäftigte und Arbeitsuchende vor neue Herausforderungen. Die Agentur für Arbeit kann nach § 81 SGB III Weiterbildungen finanziell fördern, um genau darauf zu reagieren – für Arbeitslose ebenso wie für Beschäftigte.
Im Folgenden ein Überblick, wer gefördert werden kann, welche Weiterbildungen möglich sind und worauf zu achten ist.
Ziel von § 81 SGB III: Bessere Chancen am Arbeitsmarkt
§ 81 SGB III regelt die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW). Ziel ist es,
- Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu beenden,
- berufliche Einstiegs‑, Aufstiegs- und Umstiegschancen zu verbessern,
- Menschen für Engpassberufe zu qualifizieren,
- die Beschäftigungsfähigkeit langfristig zu sichern.
Gefördert werden vor allem abgeschlossene, zertifizierte Qualifizierungen, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt spürbar erhöhen.
Wer kann eine Weiterbildung nach § 81 SGB III bekommen?
Gefördert werden können insbesondere:
- Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I,
- Bürgergeld-Beziehende (über das Jobcenter, in Anlehnung an SGB III),
- Beschäftigte, deren Arbeitsplatz gefährdet ist oder die keinen Berufsabschluss haben,
- Personen nach längeren Familien- oder Pflegezeiten, die wieder einsteigen wollen.
Wichtig: Es gibt keinen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf eine bestimmte Weiterbildung. Die zuständige Beratungsfachkraft der Agentur/Jobcenter entscheidet im Rahmen ihres Ermessens, ob eine Maßnahme „notwendig“ und „geeignet“ ist.
Welche Weiterbildungen werden gefördert?
Gefördert werden in der Regel:
- Umschulungen in anerkannte Ausbildungsberufe (z. B. im kaufmännischen, gewerblich-technischen oder sozialen Bereich),
- Fortbildungen zur Anpassung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse,
- Abschlussorientierte Qualifizierungen, um einen ersten Berufsabschluss nachzuholen,
- modulare Weiterbildungen, die zu einem Teilqualifikations- oder Vollabschluss führen.
Voraussetzungen u. a.:
- Maßnahme und Träger müssen nach AZAV zugelassen sein,
- die Weiterbildung ist notwendig, um Eingliederungschancen deutlich zu verbessern,
- die Teilnahme ist persönlich geeignet (Vorkenntnisse, gesundheitliche Eignung, Motivation).
Bildungsgutschein – Eintrittskarte zur Weiterbildung
Das zentrale Förderinstrument ist der Bildungsgutschein:
- Er wird von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausgestellt,
- benennt Ziel, Dauer, regionalen Geltungsbereich und Art der Maßnahme,
- ist innerhalb eines bestimmten Zeitraums einzulösen.
Mit dem Bildungsgutschein können Sie bei einem zugelassenen Bildungsträger einen passenden Kurs auswählen, der das im Gutschein genannte Bildungsziel erfüllt.
Welche Kosten werden übernommen?
Bei einer Förderung nach § 81 SGB III können u. a. übernommen werden:
- Lehrgangskosten (Kursgebühren, Prüfungsgebühren),
- Fahrtkosten zur Bildungsstätte,
- ggf. Kinderbetreuungskosten,
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die Maßnahme auswärts stattfindet,
- bei Arbeitslosen: weiterlaufende Zahlung von Arbeitslosengeld; ggf. zusätzliche Leistungen (z. B. Weiterbildungsgeld).
Beschäftigte können durch besondere Programme (z. B. Qualifizierungschancengesetz) ebenfalls unterstützt werden, z. B. durch Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt.
Voraussetzungen aus Sicht der Agentur für Arbeit
Die Beratungsfachkraft prüft insbesondere:
- Ist die Weiterbildung für die berufliche Eingliederung notwendig (z. B. veralteter Beruf, fehlender Abschluss, gesundheitliche Einschränkungen)?
- Bestehen realistische Beschäftigungsperspektiven nach Abschluss, ggf. in Engpassberufen?
- Ist die Maßnahme inhaltlich, zeitlich und vom Niveau her passend?
- Ist die Person motiviert und geeignet, die Weiterbildung erfolgreich abzuschließen?
Ein gutes Beratungsgespräch ist daher entscheidend: Eigene Ziele, Interessen und bisherige Erfahrungen sollten klar dargestellt werden.
Tipps für die Praxis: So gehen Sie vor
- Beratungstermin vereinbaren bei Agentur für Arbeit oder Jobcenter.
- Berufliche Situation und Ziele schildern: Warum ist eine Weiterbildung nötig? Wohin soll sie führen?
- Geeignete Maßnahmen recherchieren: Angebote zugelassener Bildungsträger vergleichen (Inhalte, Dauer, Abschluss, Erfolgsquoten).
- Mit konkreten Vorschlägen ins Gespräch gehen und klären, ob ein Bildungsgutschein ausgestellt werden kann.
- Nach Erhalt des Gutscheins Anmeldung beim Träger und rechtzeitiger Kursbeginn.
Fazit: Weiterbildung nach § 81 SGB III aktiv nutzen
Die geförderte berufliche Weiterbildung nach § 81 SGB III ist ein starkes Instrument, um sich beruflich neu aufzustellen, Qualifikationslücken zu schließen und die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt spürbar zu verbessern.
Wer Zeit in eine gute Planung und Beratung investiert und eine passende, praxisnahe Maßnahme wählt, kann damit oft den Grundstein für einen nachhaltigen beruflichen Neustart oder Aufstieg legen.