Einkommensersatz bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Wer einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit erleidet, ist oft für längere Zeit arbeitsunfähig. In solchen Fällen springt nicht die Krankenkasse mit Krankengeld ein, sondern die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) – mit dem Verletztengeld nach § 45 SGB VII.

Es dient als Lohnersatz, solange die Arbeitsunfähigkeit unfall- oder berufskrankheitsbedingt besteht und Heilbehandlung oder Reha durchgeführt werden.

Wann besteht Anspruch auf Verletztengeld?

Verletztengeld erhält, wer:

  • in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (z. B. als Arbeitnehmer, Auszubildender, viele Ehrenamtliche, Schüler),
  • aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist,
  • und keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hat.

Ablauf bei Beschäftigten:

  • In den ersten 6 Wochen: Weiterzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung).
  • Ab dem Tag nach Ablauf der 6 Wochen: Zahlung von Verletztengeld durch die Unfallversicherung, solange die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit andauert und Heilbehandlung/Reha nötig ist.

Bei Versicherten ohne Lohnfortzahlungsanspruch (z. B. bestimmten Praktikanten, ehrenamtlich Tätigen) kann Verletztengeld früher einsetzen – dann gelten spezielle Regelungen zur Berechnung.

Wie hoch ist das Verletztengeld?

Das Verletztengeld orientiert sich am bisherigen Arbeitsentgelt und beträgt:

  • 80 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts,
  • allerdings höchstens das Nettoarbeitsentgelt.

Zur Berechnung wird ein Regelentgelt ermittelt (ähnlich wie beim Krankengeld): maßgeblich sind in der Regel die letzten abgerechneten Entgelte vor dem Unfall bzw. vor Beginn der Erkrankung.

Wichtig:

  • Vom Verletztengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt.
  • Es bleibt sozialversicherungspflichtig, aber beitragsfrei in der Krankenversicherung, da die Unfallversicherung selbst für die Heilbehandlung aufkommt.
  • Das tatsächliche Auszahlungsbetrag liegt daher spürbar unter dem ursprünglichen Nettoentgelt, ist aber meist etwas günstiger als Krankengeld aus der GKV, weil die Bemessung anders erfolgt.

Wie lange wird Verletztengeld gezahlt?

Verletztengeld wird gezahlt, solange:

  • eine arbeitsunfall- bzw. berufskrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht
    und
  • eine Heilbehandlung oder Reha-Maßnahme notwendig ist.

Es endet insbesondere:

  • mit der Wiederaufnahme der Arbeit,
  • bei ärztlich festgestellter Arbeitsfähigkeit,
  • mit Beginn einer Verletztenrente (wenn ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt),
  • wenn keine Aussicht mehr besteht, durch Heilbehandlung die Arbeitsfähigkeit wesentlich zu bessern (dann wird auf andere Leistungen – z. B. Rente, Teilhabeleistungen – umgestellt).

Verletztengeld oder Krankengeld – wer zahlt wann?

Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ist die gesetzliche Unfallversicherung vorrangig zuständig, nicht die Krankenkasse. Typischer Ablauf:

  1. Unfall melden, D-Arzt oder behandelnden Arzt aufsuchen.
  2. Der Arzt stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Hinweis auf Arbeitsunfall/Wegeunfall aus.
  3. Solange Lohnfortzahlung: kein Verletztengeld.
  4. Nach Ende der Lohnfortzahlung: Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft/Unfallkasse, nicht Krankengeld von der GKV.

Wichtig: Besteht die Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) wegen des Unfalls, sondern z. B. wegen einer anderen Krankheit, kann wieder Krankengeld der Krankenkasse relevant werden. Hier ist die genaue medizinische Zuordnung entscheidend.

Antrag, Nachweise und Pflichten

Verletztengeld wird in der Praxis oft ohne förmlichen Antrag gezahlt, sobald der Unfallversicherungsträger:

  • die Unfallanzeige (vom Arbeitgeber oder Betroffenen) hat und
  • die ärztlichen Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit und Heilbehandlung vorliegen.

Trotzdem sollten Betroffene:

  • sicherstellen, dass der Unfall ordnungsgemäß gemeldet wurde,
  • darauf achten, dass die AU-Bescheinigung den Unfallbezug enthält,
  • AU-Bescheinigungen lückenlos und rechtzeitig verlängern lassen,
  • Änderungsmitteilungen (z. B. Aufnahme einer Teilzeittätigkeit) an die Unfallversicherung weitergeben.

Mitwirkungspflichten sind ähnlich wie bei Krankengeld: Wer z. B. medizinisch empfohlene Behandlungen oder Reha-Maßnahmen ohne triftigen Grund verweigert, riskiert Leistungskürzungen oder -entfall.

Verletztengeld bei Teilzeitarbeit oder Wiedereingliederung

Beginnt eine stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“), kann das Verletztengeld unter Umständen weitergezahlt und mit einem reduzierten Arbeitsentgelt kombiniert werden. Die konkrete Ausgestaltung hängt vom Einzelfall und von Vereinbarungen zwischen:

  • Arbeitgeber,
  • behandelnden Ärzten,
  • Unfallversicherungsträger.

Hier empfiehlt sich eine individuelle Beratung bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Fazit: Wichtige finanzielle Brücke nach Arbeitsunfall

Das Verletztengeld nach § 45 SGB VII ist ein zentrales Instrument der gesetzlichen Unfallversicherung, um den Verdienstausfall während unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit auszugleichen. Es schließt die Lücke nach Ende der Lohnfortzahlung und besteht, solange Heilbehandlung oder Reha erforderlich sind.

Wer nach einem Arbeits- oder Wegeunfall länger ausfällt, sollte unbedingt:

  • den Unfall korrekt melden,
  • AU-Bescheinigungen sauber führen,
  • und sich bei Unklarheiten direkt an seine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse wenden, um den Anspruch auf Verletztengeld vollständig zu sichern.