Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Die Anspruchsvoraussetzungen sind in den §§ 62 ff. EStG geregelt. Grundsätzlich gilt:
- Anspruch haben unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
- Kindergeld wird gezahlt für:
- leibliche Kinder
- adoptierte Kinder
- Pflegekinder
- in bestimmten Konstellationen auch Stiefkinder und Enkelkinder im Haushalt
Wichtig ist, dass die Kinder im Haushalt der antragstellenden Person leben oder Unterhalt von ihr bekommen.
Für welchen Zeitraum wird Kindergeld gezahlt?
Nach §§ 63 ff. EStG gilt:
- Grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in:
- Schul- oder Berufsausbildung,
- Studium,
- einer Übergangszeit von bis zu 4 Monaten (z. B. zwischen Schule und Ausbildung),
- einer anerkannten berufsvorbereitenden Maßnahme befindet.
- Bis zum 21. Lebensjahr, wenn das Kind:
- arbeitsuchend gemeldet ist
- und bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Für Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, kann Kindergeld auch über diese Altersgrenzen hinaus gezahlt werden.
Wie hoch ist das Kindergeld und wie wird es gezahlt?
Die Höhe des Kindergeldes ist gesetzlich festgelegt (Beträge können sich politisch ändern). Es wird:
- monatlich gezahlt,
- in der Regel an die Eltern (oder die Person, bei der das Kind lebt),
- unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht.
Zuständig für die Auszahlung ist die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit (bzw. bei Beamten teils spezielle Kassen).
Kinderzuschlag nach BKGG § 6a – Zusatzleistung für Familien mit geringem Einkommen
Was ist der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a BKGG ist eine ergänzende Leistung zum Kindergeld. Er richtet sich an Familien:
- die zwar genug für sich selbst, aber
- nicht genug für ihre Kinder verdienen,
- und dadurch knapp über dem Niveau der Grundsicherung liegen.
Ziel ist, zu verhindern, dass Familien allein wegen ihrer Kinder Bürgergeld oder Grundsicherung beantragen müssen.
Wer kann Kinderzuschlag bekommen?
Die wichtigsten Voraussetzungen:
- Es muss für das Kind Kindergeld gezahlt werden.
- Die Eltern verfügen über ein Mindesteinkommen (ungefähr in Höhe des Bürgergeld-Bedarfs für die Eltern), aber:
- das Einkommen reicht nicht oder nur knapp, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken.
- Es darf kein Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe bestehen – oder ein solcher Anspruch wird durch den Kinderzuschlag vermieden.
- Einkommen und Vermögen der Familie dürfen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Die genaue Berechnung erfolgt durch die Familienkasse anhand gesetzlicher Regeln zu Einkommen, Bedarfen und Freibeträgen.
Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags
Der Kinderzuschlag:
- wird pro Kind gezahlt,
- ist auf einen monatlichen Höchstbetrag je Kind begrenzt (politisch festgelegter Betrag),
- wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt,
- kann mit anderen Leistungen kombiniert werden (z. B. Wohngeld, Bildung und Teilhabe).
So kann der Kinderzuschlag die finanzielle Lage von Familien mit kleinem Einkommen deutlich verbessern.
Zusammenspiel von Kindergeld, Kinderzuschlag und anderen Leistungen
- Kindergeld ist die Grundleistung für fast alle Familien.
- Kinderzuschlag ergänzt, wenn Einkommen knapp nicht reicht, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern.
- Familien mit Kinderzuschlag haben zusätzlich Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (z. B. Zuschüsse für Klassenfahrten, Vereinsbeiträge, Mittagessen in Kita/Schule).
Wer hingegen so wenig Einkommen hat, dass selbst mit Kinderzuschlag der Bedarf nicht gedeckt ist, kann in der Regel Bürgergeld oder Sozialhilfe beantragen – dann entfällt der Kinderzuschlag.
Antragstellung: Wo und wie?
- Kindergeld:
- Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit,
- Formulare online oder per Post,
- notwendig: Steuer-Identifikationsnummer von Eltern und Kind, Nachweise zur Familien- und Ausbildungssituation.
- Kinderzuschlag:
- ebenfalls bei der Familienkasse zu beantragen,
- hier zusätzlich: Nachweise zu Einkommen, Miete, Vermögen und Haushaltszusammensetzung.
Eine digitale Berechnungshilfe (KiZ-Lotse) auf den Seiten der Familienkasse kann vorab prüfen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag realistisch ist.
Fazit: Leistungen kennen und nutzen
Kindergeld (EStG §§ 62–78) bildet die finanzielle Grundsäule der Familienförderung. Der Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) ergänzt gezielt dort, wo Einkommen knapp nicht reicht.
Familien mit niedrigen oder mittleren Einkommen sollten regelmäßig prüfen, ob neben dem Kindergeld auch ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Eine Beratung bei der Familienkasse, Sozialberatungsstellen oder Online-Rechnern hilft, die eigenen Ansprüche zu klären und finanzielle Unterstützung nicht ungenutzt zu lassen.