Chancen für Kinder im Bürgergeld-Bezug
Kinder sollen nicht benachteiligt werden, nur weil ihre Eltern wenig Geld haben. Genau hier setzt das Bildungs- und Teilhabepaket nach § 28 SGB II an. Es soll Kindern und Jugendlichen aus Familien im Bürgergeld-Bezug ermöglichen, am schulischen und sozialen Leben teilzunehmen – vom Mittagessen bis zum Musikunterricht.
Im Folgenden ein Überblick, was es gibt, wer Anspruch hat und wie man die Leistungen bekommt.
Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe?
Anspruch auf Leistungen nach § 28 SGB II haben grundsätzlich:
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
- die mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II (Bürgergeld) bilden
- oder eigene Leistungen nach SGB II erhalten (z. B. als junge Volljährige in Ausbildung).
Ähnliche Leistungen gibt es auch für Kinder, deren Eltern Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag bekommen – dort gelten aber die Regelungen anderer Gesetze; inhaltlich ist das Paket sehr ähnlich.
Wichtig: Die Leistungen werden zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt und sind zweckgebunden.
Welche Leistungen umfasst § 28 SGB II?
Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus mehreren Bausteinen:
1. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
- Übernahme der Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Schule und Kita.
- Gilt auch für Hort, wenn er schulische Förderung umfasst.
- Die Kosten müssen vorher beantragt bzw. die Unterlagen (Einladung, Kostenaufstellung) eingereicht werden.
2. Persönlicher Schulbedarf
Zweimal im Jahr gibt es einen pauschalen Zuschuss für Schulmaterial:
- zum Schuljahresbeginn (größerer Betrag, z. B. für Ranzen, Hefte, Taschenrechner),
- zum Halbjahr (Nachschub für Hefte, Stifte usw.).
Der Betrag wird automatisch zusammen mit den SGB-II-Leistungen ausgezahlt, wenn ein Kind eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht.
3. Schulbeförderung
Wenn der Schulweg nicht zumutbar zu Fuß zurückgelegt werden kann und keine kostenfreie Schülerbeförderung besteht, können Fahrkosten übernommen werden.
Voraussetzung: Es muss sich um die nächstgelegene geeignete Schule handeln und kein anderer Träger (z. B. Land, Kreis) ist zuständig.
4. Lernförderung (Nachhilfe)
Ist die Versetzung gefährdet oder der Abschluss unsicher, kann außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) übernommen werden – auch wenn reguläre Förderangebote der Schule nicht ausreichen.
Wichtig:
- Es braucht in der Regel eine Bestätigung der Schule (z. B. Klassenlehrer) über die Notwendigkeit.
- Die Förderung ist zielgerichtet, also z. B. zur Sicherung der Versetzung oder zum Abschluss.
5. Mittagessen in Schule und Kita
- Gemeinschaftliches Mittagessen in Schule, Hort oder Kita wird übernommen.
- Eltern zahlen keinen Eigenanteil (der früher übliche Eigenbeitrag entfällt).
- Voraussetzung: Das Kind nimmt an einem organisierten Essensangebot teil.
6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es einen monatlichen Betrag für Teilhabe, z. B. für:
- Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen,
- Musikunterricht, kulturelle Angebote, Theater-/Kunstkurse,
- Teilnahme an Freizeiten (z. B. Ferienlager, Jugendfreizeiten).
Der Betrag wird nicht bar „ausgezahlt“, sondern für konkrete Angebote verwendet (z. B. durch Direktzahlung an den Verein).
Wie und wo werden die Leistungen beantragt?
Zuständig ist in der Regel das Jobcenter. Der Ablauf:
- Antrag stellen – oft gibt es eigene Formulare für „Bildung und Teilhabe“.
- Nachweise beifügen, z. B.:
- Einladung und Kostenangabe bei Klassenfahrt,
- Schulbescheinigung für Lernförderung,
- Bestätigung des Vereins oder Musikschule für Beiträge,
- Schulbesuchsbescheinigung (meist ohnehin bekannt).
- Bewilligungsbescheid prüfen: Welche Leistungen wurden bewilligt, für welchen Zeitraum?
Viele Kommunen haben zusätzlich Bildungskarten oder Gutscheinsysteme, mit denen Leistungen direkt beim Anbieter abgerechnet werden können.
Wichtige Hinweise für Eltern
- Fristen beachten: Viele Leistungen müssen vor Entstehung der Kosten beantragt werden (z. B. Klassenfahrten, Vereinsbeiträge).
- Schule / Kita einbeziehen: Lehrkräfte, Schulsozialarbeit und Kitas kennen das Paket oft gut und helfen bei Bescheinigungen.
- Unterlagen sammeln: Einladungen, Rechnungen, Bestätigungen – alles geordnet aufbewahren und zeitnah einreichen.
- Nicht schämen: Das Bildungs- und Teilhabepaket ist ein gesetzlicher Anspruch, kein Almosen. Es soll Chancengleichheit fördern.
Fazit: Bildung und Teilhabe als Schlüssel zur Chancengerechtigkeit
Die Leistungen nach § 28 SGB II sind ein wichtiges Instrument, damit Kinder aus Familien mit Bürgergeld-Bezug nicht vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Sie unterstützen bei Schulbedarf, Mittagessen, Nachhilfe, Ausflügen und Hobbys.
Eltern sollten diese Leistungen aktiv nutzen, damit ihre Kinder – unabhängig vom Geldbeutel – gut lernen, sich entwickeln und dazugehören können.