Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41–46b SGB XII ist eine Art „Sozialhilfe im Rentenalter“ – und für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen. Sie soll sicherstellen, dass niemand im Alter oder mit dauerhafter Erwerbsminderung unter das gesetzliche Existenzminimum fällt, auch wenn die eigene Rente oder das Einkommen sehr niedrig ist.
Sie ist damit ein eigenständiges Leistungssystem neben der Hilfe zum Lebensunterhalt, aber mit einigen Besonderheiten, die Betroffene entlasten.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Kern:
- Alter:
Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (also Rentenalter).
oder
- Dauerhafte volle Erwerbsminderung:
Voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung auf Dauer (nicht nur vorübergehend), in der Regel ab dem 18. Lebensjahr.
Und zusätzlich:
- Bedürftigkeit:
Das verfügbare Einkommen und Vermögen reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. - Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
Wichtig: Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Grundsicherung – sie ist also keine „Ermessensleistung“.
Was umfasst die Grundsicherung konkret?
Die Leistungen der Grundsicherung ähneln der Hilfe zum Lebensunterhalt, sind aber auf die Zielgruppe zugeschnitten. Sie umfassen insbesondere:
- Regelbedarf
Pauschaler monatlicher Betrag für Ernährung, Kleidung, Strom (ohne Heizung), Hausrat, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, soziale Teilhabe. - Kosten für Unterkunft und Heizung
In angemessener Höhe, je nach örtlichen Richtlinien (Mietobergrenzen, Heizkostenrichtwerte). - Mehrbedarfe, zum Beispiel:
- bei Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) oder „aG“, „Bl“, „TBl“,
- bei Schwangerschaft,
- bei Schwerbehinderung mit bestimmten Voraussetzungen,
- bei kostenaufwändiger Ernährung (bestimmte Erkrankungen).
- Einmalige Bedarfe, etwa:
- Erstausstattung der Wohnung,
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
- notwendige Erstausstattung mit Kleidung.
Die Grundsicherung sichert damit das soziokulturelle Existenzminimum im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung.
Einkommen und Vermögen – was wird angerechnet?
Auch in der Grundsicherung gilt das Prinzip der Bedürftigkeit. Es wird geprüft:
- Einkommen, z. B.:
- gesetzliche Rente,
- Betriebsrenten,
- Unterhalt,
- andere Sozialleistungen (z. B. Wohngeld – meist nachrangig),
- Minijobs.
- Vermögen:
Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, soweit es nicht als Schonvermögen gilt. Geschützt sind u. a.:- kleinere Rücklagen bis zu bestimmten Freibeträgen,
- angemessener Hausrat,
- eine angemessene selbstbewohnte Immobilie in bestimmten Konstellationen.
Die Anrechnung erfolgt nach detaillierten Regeln; daher lohnt sich im Zweifel eine Sozialrechtsberatung.
Besonderheit: Schonung von Kindern und Eltern (§ 43 SGB XII)
Ein wichtiger Vorteil der Grundsicherung gegenüber der klassischen Sozialhilfe:
- Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern werden in der Regel nicht berücksichtigt,
- solange deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt.
Das bedeutet:
In den meisten Fällen müssen Kinder nicht für die Grundsicherung der Eltern aufkommen, und umgekehrt. Das soll Hemmschwellen abbauen, überhaupt einen Antrag zu stellen.
Überschreitet das Einkommen jedoch diese Grenze, kann im Einzelfall eine Heranziehung geprüft werden.
Antragstellung: Wo und wie?
Die Grundsicherung wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden – meist beim:
- Sozialamt (Grundsicherungsamt) der Stadt oder des Landkreises.
Typischer Ablauf:
- Antrag stellen
Möglichst frühzeitig, da Leistungen in der Regel erst ab dem Antragsmonat gewährt werden. - Formulare ausfüllen
Angaben zu Person, Haushaltszusammensetzung, Einkommen, Vermögen, Miete/Heizkosten. - Unterlagen beifügen
Rentenbescheide, Kontoauszüge, Mietvertrag, Nebenkosten, Nachweise über Versicherungen, evtl. ärztliche Unterlagen (bei Erwerbsminderung). - Prüfung und Bescheid
Das Amt berechnet die Bedarfe und rechnet Einkommen und Vermögen an. Anschließend ergeht ein schriftlicher Bescheid.
Gegen ablehnende oder fehlerhafte Bescheide kann Widerspruch und ggf. Klage beim Sozialgericht erhoben werden.
Grundsicherung vs. Hilfe zum Lebensunterhalt – wo ist der Unterschied?
Beide Leistungen sind im SGB XII geregelt, haben aber unterschiedliche Zielgruppen:
- Grundsicherung (§§ 41–46b SGB XII)
Für Menschen im Rentenalter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung. - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27–40 SGB XII)
Für Personen, die (noch) nicht zum genannten Personenkreis gehören, aber dennoch ihren Lebensunterhalt nicht decken können.
Finanziell ähneln sich die Leistungen, aber die Grundsicherung bietet besseren Schutz vor Unterhaltsrückgriffen auf Kinder/Eltern.
Fazit: Wichtige Absicherung bei kleiner Rente oder dauerhafter Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41–46b SGB XII ist ein zentrales Instrument, um Altersarmut und Notlagen bei dauerhaft Erwerbsgeminderten abzufedern.
Wer eine niedrige Rente bezieht oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, sollte unbedingt prüfen (lassen), ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht – auch dann, wenn Kinder vorhanden sind. Sozialberatungsstellen, Seniorenbüros oder Wohlfahrtsverbände helfen bei der Antragstellung und der Durchsetzung von Ansprüchen.