gleiche Chancen für Menschen mit Behinderungen
Bildung ist der Schlüssel zu Selbstbestimmung, beruflicher Perspektive und sozialer Teilhabe. Für Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist der Zugang zu Bildung aber oft mit Hürden verbunden – von unzugänglichen Schulgebäuden bis hin zu fehlender Assistenz. § 75 SGB IX regelt deshalb die Leistungen zur Teilhabe an Bildung und macht deutlich: Bildung muss barrierefrei und inklusiv möglich sein.
Ziel der Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen:
- Barrieren im Bildungsbereich abbauen,
- den gleichberechtigten Zugang zu Kitas, Schulen, Hochschulen und beruflicher Bildung sichern,
- einen angemessenen Schul‑, Ausbildungs- und Studienverlauf ermöglichen,
- verhindern, dass eine Behinderung zum Abbruch von Bildungsgängen führt.
Im Vordergrund steht nicht „Sonderweg“, sondern Inklusion: Menschen mit Behinderungen sollen möglichst gemeinsam mit anderen lernen – mit den Hilfen, die sie brauchen.
Wer hat Anspruch auf Teilhabe an Bildung?
Anspruchsberechtigt sind Menschen,
- mit Behinderungen oder
- von Behinderung bedrohte Menschen,
wenn ihre Teilhabe an frühkindlicher Bildung, schulischer oder hochschulischer Bildung oder beruflicher Ausbildung ohne besondere Unterstützung gefährdet ist.
Die Leistungen gelten u. a. für:
- Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege,
- Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender und berufsbildender Schulen,
- Studierende an Hochschulen,
- Menschen in beruflicher Aus‑ und Weiterbildung, einschließlich Umschulungen.
Wichtig: § 75 SGB IX beschreibt den Inhalt der Leistungen, nicht, welcher Träger im Einzelfall zuständig ist. Das hängt z. B. von Alter, Lebenslage und Art der Behinderung ab (Eingliederungshilfe, Jugendhilfe, Unfallversicherung, Rentenversicherung usw.).
Welche Bildungsbereiche werden erfasst?
§ 75 SGB IX umfasst grundsätzlich alle formalen Bildungsbereiche:
- Frühkindliche Bildung (Kita, Tagespflege),
- Allgemeinbildende und berufliche Schulen,
- Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen, duale Studiengänge),
- Berufliche Bildung (Ausbildung im Betrieb, Berufsbildungswerke, Umschulungen, Weiterbildungen).
Ziel: Von der Kita bis zur Weiterbildung im Erwachsenenalter sollen Bildungswege nicht an der Behinderung scheitern.
Konkrete Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Je nach Bedarf können sehr unterschiedliche Leistungen in Betracht kommen. Typische Beispiele:
1. Persönliche Assistenz und Schul-/Studienbegleitung
- Schulbegleitung / Assistenz im Unterricht (z. B. Strukturierung, Kommunikation, Pflegeunterstützung),
- Studienassistenz, z. B. Mitschriften, Vorlesekräfte, Gebärdensprachdolmetschung, Schriftdolmetschung,
- Assistenz bei Prüfungen, Praktika oder Laborveranstaltungen.
2. Hilfsmittel und technische Unterstützung
- Spezielle Computer, Software, Bildschirmlesegeräte, Braillezeilen,
- Höranlagen, FM-Anlagen, spezielle Kommunikationshilfen,
- angepasste Möbel oder Arbeitsplätze im Klassen- oder Seminarraum.
3. Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Mobilität
- Unterstützung beim barrierefreien Zugang zu Bildungsstätten (z. B. Fahrdienste, Mobilitätstraining),
- Hilfen beim Orientierungstraining für blinde/sehbehinderte Menschen,
- Kostenübernahme für notwendige Fahrten zu Schule, Ausbildungsstätte oder Hochschule (soweit andere Träger dies nicht abdecken).
4. Pädagogische und sozialpädagogische Unterstützung
- Zusätzliche pädagogische Förderung zur Bewältigung von Lernanforderungen,
- Unterstützung beim Übergang zwischen Bildungsstufen (z. B. Schule → Ausbildung, Schule → Studium),
- Begleitung in Krisensituationen, um Schul- oder Studienabbrüche zu vermeiden.
Verhältnis zu allgemeinen Bildungsleistungen
Die eigentliche Bildungsleistung (Unterricht, Lehrveranstaltung, Prüfungen) bleibt Aufgabe:
- der Länder und Kommunen (Schulen, Hochschulen),
- der Bildungsanbieter (Betriebe, Kammern, Bildungsträger).
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 75 SGB IX ergänzen dies, indem sie behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Es geht nicht darum, „bessere Noten zu finanzieren“, sondern gleiche Zugangschancen zu schaffen.
Zuständigkeit und Antragstellung
Welcher Träger zuständig ist, richtet sich nach der individuellen Situation, z. B.:
- Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung: oft Jugendhilfe (z. B. § 35a SGB VIII),
- Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung: häufig Eingliederungshilfe (Sozialamt / überörtlicher Träger),
- bei Unfällen oder Berufskrankheiten: Unfallversicherung,
- bei berufsbezogener Bildung und Gefährdung der Erwerbsfähigkeit: ggf. Rentenversicherung.
Der Weg in der Praxis:
- Beratung einholen – z. B. bei einer Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstelle (EUTB), beim Sozialamt, Jugendamt oder Behindertenbeauftragten der Schule/Hochschule.
- Bedarf klären – was wird konkret benötigt, um Bildung wahrnehmen zu können?
- Antrag stellen beim (vermutlich) zuständigen Träger; dieser muss bei Unklarheit nach SGB IX die Zuständigkeit klären und ggf. weiterleiten.
- Im Rahmen eines Teilhabe- oder Hilfeplanverfahrens werden Ziele, Maßnahmen und Zuständigkeiten festgelegt.
Fazit: § 75 SGB IX als Fundament inklusiver Bildungswege
Die Teilhabe an Bildung nach § 75 SGB IX macht deutlich: Bildung ist auch für Menschen mit Behinderungen ein Recht, kein Luxus. Die Norm sorgt dafür, dass notwendige Assistenz, Hilfsmittel und Unterstützung finanziert werden können – von der Kita bis zur Hochschule.
Wer aufgrund einer Behinderung Schwierigkeiten hat, Schule, Ausbildung oder Studium zu bewältigen, sollte frühzeitig Beratung in Anspruch nehmen und mit Unterstützung klären, welche Leistungen zur Teilhabe an Bildung zustehen und wie sie beantragt werden können.