Die Sozialgesetzbücher (SGB) in Deutschland regeln die verschiedenen Bereiche der sozialen Sicherheit und Sozialleistungen. Jedes Buch des SGB hat einen speziellen Fokus und behandelt unterschiedliche Aspekte der sozialen Sicherung. Hier ist eine praxisnahe Übersicht zentraler Sozialleistungen mit Zuordnung zum jeweiligen SGB, typischen Rechtsgrundlagen (Paragrafen) und der in NRW regelmäßig zuständigen Behörde/Trägerstelle.
SGB I – Allgemeine Vorschriften
Inhalt: SGB I legt die Grundsätze der sozialen Sicherheit fest, darunter Rechte und Pflichten der Versicherten, die Zuständigkeiten der Sozialversicherungsträger und allgemeine Definitionen.
Anwendungsbereich: Bezieht sich auf alle anderen Teile des SGB und dient als Rahmen für die soziale Sicherung in Deutschland.
SGB II – Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
Inhalt: Regelt die Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen, die jobsuchend sind oder kein ausreichendes Einkommen haben. Es umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Anwendungsbereich: Gilt für Arbeitsuchende Menschen, die in finanziellen Schwierigkeiten sind und deren Bedarf nicht durch andere Leistungen gedeckt wird.
- Rechtsgrundlagen: §19 ff.,
Regelbedarf §20
Mehrbedarfe §21
Kosten der Unterkunft §22
Bildung und Teilhabe §28
Eingliederungsleistungen §16 - Zuständig NRW: Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen BA/Kommune oder zugelassene kommunale Träger)
SGB III – Arbeitsförderung
Inhalt: Behandelt Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Fortbildungsmaßnahmen und Eingliederungszuschüsse.
Anwendungsbereich: Für Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verloren haben oder sich beruflich weiter qualifizieren möchten.
- Rechtsgrundlagen:
Arbeitslosengeld I §136 ff.
Kurzarbeitergeld §95 ff.
Insolvenzgeld §165 ff.
Weiterbildung §81
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein §45
Berufsberatung/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben §112 ff. - Zuständig NRW: Agenturen für Arbeit (Regionaldirektion NRW, örtliche Agenturen)
SGB IV – Gesetzliche Krankenversicherung
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch enthält die gemeinsamen und grundlegenden Vorschriften für alle Zweige der Sozialversicherung in Deutschland. Es fungiert sozusagen als „Allgemeines Gesetz“ für die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
- Grundbegriffe der Sozialversicherung: Definitionen von Arbeitsentgelt (Einnahmen aus Beschäftigung) und Arbeitseinkommen (Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) als Grundlage der Beitragsberechnung sowie Grundregeln für geringfügige Beschäftigung (Minijob).
- Versicherungs- und Beitragspflicht: Festlegung, wer unter welchen Voraussetzungen in welchen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist und ab wann Beiträge zu zahlen sind.
- Meldewesen und Einzug von Beiträgen: Vorgaben, wie Arbeitgeber Beschäftigte bei den Krankenkassen als Einzugsstellen an- und abmelden und wie die Beiträge berechnet und abgeführt werden.
- Organisation und Verwaltung: Regelungen zur Struktur und Arbeitsweise der Sozialversicherungsträger (z. B. Rentenversicherung, Krankenkassen), insbesondere zu Organen der Selbstverwaltung, Haushalt, Rechnungswesen und staatlicher Aufsicht.
- Sozialdatenschutz: Vorschriften zum Schutz, zur Speicherung und zur Weitergabe sensibler Sozialdaten der Versicherten.
Es ist also für uns als rechtliche Betreuer im Alltag nicht von Bedeutung da wir hier keinen Leistungsanspruch für unseren Betreuten finden.
SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
Inhalt: Regelt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich der medizinischen Versorgung, Vorsorge, Rehabilitation und Arzneimittelversorgung.
Anwendungsbereich: Für alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
- Rechtsgrundlagen:
Leistungsanspruch §11
Prävention §20/§20a
Vorsorge / Reha §23/§40
Hilfsmittel §33
Häusliche Krankenpflege §37
Krankengeld §44
Mutterschaft §24c/§24d - Zuständig NRW: Jeweilige Krankenkasse (GKV); Liste der gesetzlichen Krankenversicherungen als Download
SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
Inhalt: Beinhaltet die Regelungen zur Rentenversicherung, wie beispielsweise Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.
Anwendungsbereich: Bezieht sich auf Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
- Rechtsgrundlagen:
Altersrenten §35 ff.
Erwerbsminderungsrente §43
Hinterbliebenenrenten §46 ff.
Medizinische/berufliche Reha §9, §15 ff. - Zuständig NRW: Deutsche Rentenversicherung; Knappschaft‑Bahn‑See (nach Zuständigkeit)
SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
Inhalt: Regelt die Unfallversicherung, die Beschäftigte gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten absichert.
Anwendungsbereich: Gilt für Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
- Rechtsgrundlagen:
Heilbehandlung §26
Leistungen zur Teilhabe §35 ff.
Verletztengeld §45
Verletztenrente §56
Hinterbliebenenleistungen §63 ff. - Zuständig NRW: Zuständige Berufsgenossenschaft / Unfallkasse (öffentlicher Dienst/Schule/Kindertagesbetreuung)
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
Inhalt: Behandelt Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, wie zum Beispiel Erziehungshilfen, Betreuung, und Schutzangebote für Kinder und Jugendliche.
Anwendungsbereich: Für Kinder, Jugendliche und deren Familien sowie Fachkräfte in der Jugendhilfe.
- Rechtsgrundlagen:
Förderung in Tageseinrichtungen/Kindertagespflege §24
Hilfen zur Erziehung §27 ff.
Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung §35a
Jugendsozialarbeit §13 - Zuständig NRW: Örtliche Jugendämter (Kreise/kreisfreie Städte); überörtlich Fachunterstützung durch Landesjugendämter LVR/LWL
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Inhalt: Regelt die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe und Rehabilitation. Es fördert die Integration in Arbeitsleben und Gesellschaft.
Anwendungsbereich: Für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige.
- Rechtsgrundlagen:
Persönliches Budget §29
Medizinische Reha §42
Teilhabe am Arbeitsleben §49
Teilhabe an Bildung §75
Soziale Teilhabe §76
Feststellung GdB/Schwerbehindertenausweis §152
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben §185 ff. - Zuständig NRW: Je nach Leistungsart DRV, GKV, UV‑Träger, Agentur für Arbeit; für GdB/Schwerbehindertenausweis und Integrationsamt: Versorgungs-/Inklusionsämter bei LVR/LWL; Beratung: EUTB‑Stellen
SGB X – Soziale Pflegeversicherung
Inhalt: Regelt das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, Erlass, Aufhebung, Rücknahme von Bescheiden, Anhörung, Akteneinsicht, Beratungspflichten, Mitwirkungspflichten der Bürger, Sozialdatenschutz und Datenübermittlung, Widerspruchsverfahren
Anwendungsbereich: Für alle Sozialleistungsträger (z. B. Jobcenter, Krankenkassen, Renten‑, Unfall‑, Pflegeversicherung, Sozialämter) Gilt bei der Durchführung von Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch
SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
Inhalt: Regelt die soziale Pflegeversicherung, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (zu Hause, ambulant, stationär), Pflegegrade, Begutachtung, Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages‑/Nachtpflege, Entlastungsleistungen für Angehörige
Anwendungsbereich: Für alle Pflicht- und freiwillig Versicherten der sozialen Pflegeversicherung. Gilt für Pflegekassen, Pflegedienste, Pflegeheime und pflegebedürftige Personen in Deutschland
- Rechtsgrundlagen:
Pflegebedürftigkeit §14/§15
Pflegesachleistung §36
Pflegegeld §37
Kombinationsleistung §38
Tages-/Nachtpflege §41
Kurzzeitpflege §42
Verhinderungspflege §39
Pflegehilfsmittel/Wohnumfeld §40
Pflegeberatung §7a - Zuständig NRW: Pflegekassen bei den Krankenkassen; Pflegebegutachtung durch MD (Medizinischer Dienst); kommunale Pflegestützpunkte/Pflegeberatungen
SGB XII – Sozialhilfe
Inhalt: Regelt die Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Pflege, Eingliederung behinderter Menschen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Anwendungsbereich: Für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen/Vermögen sichern können. Zuständig: Sozialämter der Kommunen
- Rechtsgrundlagen:
Hilfe zum Lebensunterhalt §§27–40
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§41–46b
Hilfe zur Gesundheit §§47–52
Eingliederungshilfe (bis 2019, heute Teilhabeleistungen überwiegend SGB IX)
Hilfe zur Pflege §§61–66
Hilfen in anderen Lebenslagen §§67–74 - Zuständig NRW: Sozialämter der Städte/Kreise; überörtlich bestimmte Aufgaben bei LVR/LWL
SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht
Inhalt: Regelt das Soziale Entschädigungsrecht, Leistungen bei Gesundheitsschäden durch Gewalttaten, Krieg, Terror, Schutzimpfungen u.a. Heil- und Krankenbehandlung, Teilhabeleistungen, Renten, Hinterbliebenenleistungen
Anwendungsbereich: Für Opfer bestimmter schädigender Ereignisse und ihre Hinterbliebenen. Zuständig sind Versorgungsämter/Landesämter für Soziales bzw. entsprechende Behörden
- Rechtsgrundlagen:
Leistungen der sozialen Entschädigung (u. a. Heilbehandlung, Teilhabe, Entschädigungen) in Teil 2 SGB XIV, insbesondere §§31 ff., §§80 ff. (je nach Leistungsart) - Zuständig NRW: Träger der Sozialen Entschädigung bei LVR / LWL
Weitere wichtige Leistungen außerhalb der SGB
- Wohngeld (WoGG) §1 Anspruch, §7 Leistung;
Zuständig: Wohngeldstellen der Städte/Gemeinden in NRW - Kindergeld (EStG §§62–78) und Kinderzuschlag (BKGG §6a);
Zuständig: Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Regionen NRW West/Süd) - Elterngeld (BEEG §1 Anspruch, §2 Höhe);
Zuständig: Elterngeldstellen der Kreise/kreisfreien Städte - Unterhaltsvorschuss (UVG §1 Anspruch ff.);
Zuständig: Jugendämter - BAföG (BAföG §1 ff.);
Zuständig: Ämter für Ausbildungsförderung (Studentenwerke/Kommunen) - Leistungen nach AsylbLG (z. B. §§3, 3a, 6, 7);
Zuständig: Sozialämter der Kommunen
Insgesamt behandeln die verschiedenen SGB-Bücher unterschiedliche Aspekte der sozialen Sicherheit und bieten spezifische Regelungen und Leistungen für verschiedene Personengruppen und Lebenslagen. Der Unterschied liegt in den jeweiligen Zielgruppen und den spezifischen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die für diese Gruppen gelten.
Hinweise:
- Paragrafen verweisen auf Kernnormen; Detail- und Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus weiteren Vorschriften/Verwaltungspraxis.
- Zuständigkeiten können im Einzelfall variieren (z. B. besondere Trägerzuständigkeiten, Optionskommunen). Für Anträge bitte die Website der eigenen Kommune/Behörde konsultieren.